OGH 10Ob61/01w

OGH10Ob61/01w3.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Siegfried M*****, und 2. Anna M*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Martin L*****, wegen S 361.880,12 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2000, GZ 6 R 165/00g-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwaltshaftung. Auch bei der von den Vorinstanzen angenommenen schuldhaften Sorgfaltsverletzung des beklagten Rechtsanwaltes trifft den Geschädigten immer noch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem eingetretenen Schaden, auch wenn es sich dabei um eine Unterlassung handelte. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Die Kausalität ist daher dann zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Bei einer Beweisführung über die Kausalität einer Unterlassung kommt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, in der Regel nur eine Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (RdW 1997, 451; RdW 1987, 96; RdW 1986, 286; SZ 56/181 mwN ua; RIS-Justiz RS0106890).

In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Käufer hätten bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten den (geänderten) Kaufvertrag nicht unterfertigt, zumal sie in der Folge die gerichtliche Aufhebung des Kaufvertrages wegen eines von den Klägern veranlassten Irrtums über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises begehrt haben, und es sei somit durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu keiner finanziellen Schlechterstellung der Kläger gegenüber der Beibehaltung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises von S 2,050.000 bei gleichzeitiger Lastenfreistellung der Liegenschaftsanteile gekommen, kann unter den konkreten Umständen des Einzelfalles keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Von den Klägern wurde auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten bei Vertragsunterzeichnung am 31. 7. 1998 mit den Käufern eine Vereinbarung zu den von den Klägern gewünschten (geänderten) Bedingungen wirksam hätte getroffen werden können. Die von den Klägern nach den Feststellungen einseitig vorgenommene Änderung des vereinbarten Kaufpreises erfolgte auf ihr eigenes Risiko. Auch in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen keine kausale Folge eines schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten seien, kann in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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