Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Anwaltshaftung bei Abschluss eines Vergleiches hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 8 Ob 700/89 (JBl 1990, 723 = RdW 1990, 311 = AnwBl 1990, 457 = ecolex 1991, 307 [Graf]) und 1 Ob 87/99x Stellung genommen, deren wesentliche Grundsätze vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurden. Ob einem Rechtsanwalt bei einem namens seines Klienten abgeschlossenen Vergleich eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.
Eine zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung des Verhaltens des Beklagten ist hier nicht zu erkennen, handelte dieser doch auf Weisung seines Ansprechpartners bei dem von ihm im Vorprozess vertretenen Kläger (dort Beklagten), von dessen umfassender Erkenntnis der Problematik des Hinreichens der Deckungsumme er nicht nur aufgrund seiner Hinweise in der vorangehenden Korrespondenz, sondern insbesondere auch aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess, 7 Ob 7/82, ausgehen konnte. Der Beklagte durfte von den Repräsentanten der von ihm vertreteten Partei wohl auch erwarten, dass sie über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Rechtslage vollständig zu erfassen und in der Lage sind, das wirtschaftliche Risiko der Prozessfortführung gegenüber jenen des vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses abzuwägen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhen auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt (RIS-Justiz RS0026560), die hier jedoch von den Vorinstanzen ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum verneint wurde.
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