OGH 2Ob60/01i

OGH2Ob60/01i29.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Vorarlberg, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Ivan B***** und 2. Snjezana B*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wegen CHF 16.588,25 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 2000, GZ 4 R 259/00w-16, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juli 2000, GZ 6 Cg 97/00b-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit S 8.370 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.395, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind die Eltern eines am 20. 12. 1997 als Frühgeburt im Landeskrankenhaus Feldkirch zur Welt gekommen und am 22. 12. 1997 in der Kinderklinik in Zürich verstorbenen Mädchens. Das Kind hatte nach der Geburt neben anderen Problemen eine angeborene Zwerchfellhernie. In dieser schwierigen Situation konnte im LKH Feldkirch ein dem heutigen Standard angepasstes medizinisches Management nicht angeboten werden. Es war ein sofortiger Transfer an das nächstgelegene Zentrum mit entsprechender apparativer Ausstattung erforderlich. Die neonatologische Intensivstation des LKH Feldkirch versuchte zunächst mit dem nächstgelegenen größeren Zentrum, nämlich der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Innsbruck, Kontakt aufzunehmen; diese lehnte eine Übernahme wegen Platzmangels ab. Der zuständige Oberarzt des LKH Feldkirch wandte sich daraufhin telefonisch an das Kinderspital in Zürich. Dort wurde ihm die Zusage erteilt, es könne eine Verlegung des Kindes mit dem Hubschrauber stattfinden.

Im Zuge seiner Bemühungen um die Verlegung des Kindes besprach der Oberarzt die gesundheitliche Situation des Kindes auch mit dem während der Geburt und anschließend durchgehend anwesenden Erstbeklagten. Er informierte ihn, dass das Kind sehr krank sei, die beschriebene Fehlbildung vorliege und eine entsprechende Operation durchgeführt werden müsse, wenn das Leben des Kindes erhalten werden solle. Der Erstbeklagte war über die Bemühungen des Oberarztes betreffend die Verlegung des Kindes informiert. Schließlich erfolgte die Verlegung nach Zürich. Wenngleich der Vater naturgemäß nicht in der Lage war, die medizinische Notwendigkeit der vom Oberarzt zur Rettung des Lebens des Kindes als erforderlich erachteten Verlegung selbst zu beurteilen, wurde von ihm die diesbezügliche Entscheidung des Oberarztes akzeptiert. Der Erstbeklagte wollte schließlich selbst das Beste für das Kind und konnte sich deshalb nicht gegen eine Verlegung aussprechen, wenn der zuständige Oberarzt eine solche für notwendig erachtete. Der Erstbeklagte nahm die Verlegung zur Kenntnis, ohne dieser ausdrücklich zuzustimmen, jedoch auch ohne sich gegen diese auszusprechen.

Dass vor der Verlegung oder im Zusammenhang mit dieser mit dem Erstbeklagten über die Kosten gesprochen worden wäre, ist nicht erwiesen. Der Oberarzt machte sich über die finanzielle Seite der Verlegung keine Gedanken, für ihn waren bei seiner Entscheidung ausschließlich medizinische Gründe maßgebend.

Durch das Kinderspital Zürich wurden dem LKH Feldkirch für die medizinischen Leistungen CHF 11.204,70 sowie für die Kosten des Hubschraubertransportes CHF 4.648,25 in Rechnung gestellt; diese Beträge wurden vom LKH Feldkirch bezahlt.

Um das Leben des Kindes möglicherweise retten zu können, war die Verlegung aus medizinischer Sicht unbedingt nötig.

Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung hatte sich das Kinderspital Zürich auch an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (als gesetzlichen Krankenversicherer des Erstbeklagten) gewandt, welche die Bezahlung aber ablehnte. Gegenüber dem Erstbeklagten wurde hinsichtlich seiner möglichen Zahlungsverpflichtung und auch der Prozesskosten die Schadloshaltung übernommen.

Die klagende Partei begehrt - offenbar als Halterin des LKH Feldkirch - von den Beklagten den Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Transferierung und Behandlung deren Tochter im Kinderspital Zürich mit der Begründung, sie sei für die Eltern in Vorlage getreten; der Rückersatzanspruch werde insbesondere auch auf die Bestimmungen der §§ 1036 und 1042 ABGB gestützt. Zur Unterhaltspflicht der Eltern gehöre auch die Verpflichtung zur Abdeckung der Kosten medizinischer Leistungen. Die Transferierung des Kindes sei mit Einwilligung der Beklagten erfolgt.

Die Beklagten wendeten ein, ihre Tochter hätte als Mitversicherte bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Anspruch auf Anstaltspflege auf Rechnung des Sozialversicherungsträgers gehabt. Die Klägerin wäre gemäß § 7 Abs 2 VbgSpitalG verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Für anstaltsbedürftige Personen sei eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Bettenklasse einzurichten. Abgesehen von Selbstbehalten habe der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder für ihn unterhaltspflichtige Personen keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet gewesen, auch für allenfalls erforderliche Spezialbehandlungen ausreichende Kapazitäten zumindest in Vertragsanstalten zur Verfügung zu stellen. Einen Auftrag, das Kind auf ihre Rechnung in das Kinderspital Zürich zu überstellen, hätten sie nicht erteilt. Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 1042 ABGB bestünden nicht. Die Klägerin sei gegenüber den Beklagten verpflichtet gewesen, die Leistungen, die sie durch das Kinderspital Zürich erbringen ließ, durch eigene oder durch Vertragseinrichtungen zu erbringen. Sie habe daher nur eine eigene Schuld erfüllt. Die Verlegung des Kindes sei aufgrund der entsprechenden Entscheidung des Arztes erfolgt, welcher das Kind auch dann nach Zürich verlegt hätte, wenn die Beklagten widersprochen hätten. Wenn die Klägerin dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen wäre, durch Vereinbarungen mit den Rechtsträgern anderer Krankenanstalten die Anstaltspflege, soweit sie nicht durch eigene Einrichtungen gewährleistet sei, sicherzustellen, dann wäre auch vorgesorgt gewesen, dass ein entsprechendes Krankenhaus einen Patienten aus Vorarlberg nicht abweisen hätte können.

Die Klägerin replizierte darauf, ihren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenanstaltenplans erfüllt zu haben. Es existiere ein Vertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und allen gemeinnützigen Krankenanstalten. Da die Patienten prinzipiell freie Arzt- und Krankenhauswahl hätten, sei auch die Universitätsklinik Innsbruck verpflichtet, Patienten aus Vorarlberg zu behandeln, dies allerdings nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten im Umfang von CHF 15.822,95 sA statt und wies ein Mehrbegehren von CHF 766 sA sowie das gesamte Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten ab.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Oberarzt habe in Vertretung des LKH Feldkirch dem Kinderspital Zürich den entsprechenden Behandlungs- und Transportauftrag erteilt. Er habe dies aber nach Besprechung mit dem Erstbeklagten getan, welcher naturgemäß keine Einwände erhoben habe. Das Verhalten des Erstbeklagten sei als stillschweigender Auftrag an den Oberarzt zu werten, die für die Erhaltung des Kindes notwendigen medizinischen Mittel zu setzen und die Verlegung zu veranlassen. Daher hafte der Erstbeklagte für die Kosten.

Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung vom Erstbeklagten angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass auch dieser Teil des Klagebegehrens zur Gänze abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 18 Abs 1 KAG sei jedes Land verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für bedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung oder Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Es sei durch die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden sei. Gemäß § 22 Abs 1 KAG sei die Aufnahme von Pfleglingen auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Anstaltsbedürftig seien Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordere; als unabweisbar seien Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonstigen vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordere, wobei bei Platzmangel auch eine Pflicht zur Aufnahme in die Sonderklasse ohne Verrechnung von Mehrkosten bestehe.

Inhaltsgleiche Regelungen betreffend die Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen enthalte § 7 VbgSpitalG. Ebenfalls inhaltsgleich mit § 22 KAG seien die Anstaltsbedürftigkeit und die Unabweisbarkeit von lebensgefährlich Erkrankten definiert.

Ohne Zweifel sei die neugeborene Tochter der Beklagten sowohl anstaltsbedürftig als auch unabweisbar gewesen. Die klagende Partei habe sohin die Verpflichtung getroffen, ihr die erforderliche Behandlung und Pflege zukommen zu lassen. Sie habe es aber unterlassen, diese erforderliche Behandlung und Pflege in einer Krankenanstalt sicherzustellen, weil das LKH Feldkirch nicht entsprechend ausgerüstet gewesen sei und sie darüber hinaus auch nicht eine entsprechende Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten in der Weise getroffen habe, dass eine Überstellung und Aufnahme jederzeit gewährleistet sei.

Nach § 148 ASVG in der 1997 geltenden Fassung habe der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen für alle Leistungen keinen Anspruch auf Gegenleistung, ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG und gemäß § 477f Abs 6 ASVG.

Die Zweitbeklagte habe eine öffentliche Krankenanstalt zur Entbindung aufgesucht. Die Klägerin habe ihrer Tochter die erforderliche Behandlung und Pflege nicht zukommen lassen, weshalb eine Überstellung in eine entsprechend ausgestattete Krankenanstalt erforderlich geworden sei. Wenn nun der behandelnde Arzt den Erstbeklagten darüber informiert habe, dass zur Rettung des Lebens seiner Tochter eine Überstellung in das Kinderspital Zürich erforderlich sei, ohne ihn darüber aufzuklären, dass dies mit nicht unerheblichen und von ihm zu entrichtenden Kosten verbunden sein könnte, dann könne aus der Unterlassung eines Widerspruches keineswegs eine stillschweigende Zustimmung zur Tragung der Kosten erblickt werden. Der Erstbeklagte hätte davon ausgehen können, dass die klagende Partei ihrer Verpflichtung, für die erforderliche Behandlung und Pflege zu sorgen, dadurch entspreche, dass sie auf ihre Kosten für eine Überstellung in eine entsprechende Krankenanstalt sorge und dass sie auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungsträger - hier der Vorarlberger Gebietskrankenkasse - abgeschlossen habe, weshalb er daraus keine Kosten zu tragen habe. Dass er der Überstellung seiner lebensgefährlich erkrankten Tochter nicht widersprochen habe, könne nicht als Zustimmung zur Tragung der dafür auflaufenden Kosten verstanden werden, wenn darauf, dass eine Abdeckung dieser Kosten durch den Versicherungsträger nicht gewährleistet sei und er daher als Unterhaltspflichtiger persönlich für die Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden könnte, nicht hingewiesen werde. Denn eine stillschweigende Willenserklärung könne nur durch solche Handlungen erfolgen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließen. Dazu komme, dass es der Zustimmung des Erstbeklagten gar nicht bedurft hätte. Die Beklagten hätten nämlich vorgebracht, dass das Kind auch dann nach Zürich verlegt worden wäre, wenn sie widersprochen hätten. Dieses Vorbringen sei von der klagenden Partei nicht substantiiert bestritten worden, weshalb es als zugestandene Tatsachen zu qualifizieren sei.

Vertragspartner des Spitals Zürich sei das LKH Feldkirch gewesen, weshalb dieses zu Recht die Kosten für die Überstellung und Behandlung in Zürich getragen habe. Das LKH Feldkirch bzw die Klägerin als dessen Träger habe somit Eigenschulden beglichen. Eine - ausdrückliche oder konkludente - Erklärung zur Tragung dieser Kosten habe der Erstbeklagte gegenüber dem LKH Feldkirch oder der klagenden Partei nicht abgegeben, weshalb er aus einer allfälligen vertraglichen Verpflichtungserklärung heraus nicht in Anspruch genommen werden könne.

Da die klagende Partei bzw das LKH Feldkirch durch die Überstellung der Tochter des Erstbeklagten in das Kinderspital Zürich nur einer eigenen Verpflichtung nachgekommen sei, könne der Anspruch auch nicht erfolgreich auf die Bestimmungen der §§ 1036 und 1042 ABGB gestützt werden, weil sie weder ein fremdes Geschäft besorgt habe, noch für einen von ihr nicht zu tragenden Aufwand aufgekommen sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege und dieser Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme, zumal derartige Fälle bei Überstellung von Patienten in ausländische Krankenhäuser immer wieder vorkämen.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Erstbeklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit rügt die klagende Partei die Unterlassung der Ermittlung des von Amts wegen anzuwendenden Schweizer Rechtes. Es sei nämlich nach den Bestimmungen des IPRG für den Behandlungs- und Krankenhausaufnahmevertrag jenes Recht maßgeblich, in dem die Partei, die die vertragstypische oder vertragscharakteristische Leistung erbringe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung habe. Bei einem mangelfreien Verfahren wäre das Gericht zweiter Instanz zur Erkenntnis gelangt, dass der Krankenhausaufnahmevertrag und der Behandlungsvertrag und die daraus resultierenden Rechtsfragen nach Schweizerischem Obligationenrecht zu beurteilen seien. Nach diesem sei primärer Kostenschuldner für die Behandlung immer der Patient bzw dessen gesetzlicher Vertreter. Ausgehend davon wäre zu schließen gewesen, dass das LKH Feldkirch durch die Bezahlung der Rechnung an das Kinderspital Zürich nicht einen von ihm selbst zu tragenden Aufwand erfüllt habe, weshalb die Forderung auf § 1042 ABGB gestützt werden könne.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die klagende Partei geltend, nach § 18 KAG sowie § 7 VbgSpitalG obliege ihr die Verpflichtung zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege "unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan". Sie wäre demnach nur verpflichtet, solche öffentliche Krankenanstalten zu errichten und zu betreiben, die aufgrund des maßgeblichen Anstaltenplanes vorgesehen bzw vorgeschrieben seien. Die Beklagten hätten nicht behauptet, dass die im Land Vorarlberg errichteten und betriebenen öffentlichen Krankenanstalten nicht den Erfordernissen des Krankenanstaltenplanes entsprächen.

Es stehe fest, dass die Universitätsklinik Innsbruck die Übernahme der Tochter des Erstbeklagten wegen Platzmangels abgelehnt habe. Nach den Bestimmungen des KAG und des VbgSpitalG sei jede öffentliche Krankenanstalt verpflichtet, unbedingt notwendige ärztliche Hilfe zu leisten und einen anstaltsbedürftigen und unabweisbaren Patienten aufzunehmen. Es habe daher auch die Universitätsklinik Innsbruck die gesetzliche Pflicht zur Übernahme des Patienten getroffen, ohne dass es einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedurft hätte. Auch bei Existenz einer solchen Pflicht hätte die Universitätsklinik Innsbruck Patienten bei Platzmangel ablehnen müssen.

Richtig möge es sein, dass eine Krankenanstalt, die im konkreten Fall ausnahmsweise die notwendige ärztliche Spezialbehandlung nicht durchführen könne, verpflichtet sei, ohne Verzug für die Zuführung des Patienten zur sachgemäßen Behandlung Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung sei das LKH Feldkirch nachgekommen, weil es unmittelbar versucht habe, das lebensgefährlich erkrankte Kind an die Universitätsklinik Innsbruck zu transferieren. Damit habe aber die vertragliche und gesetzliche Verpflichtung des LKH Feldkirch geendet. Es habe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung zu Lasten der Klägerin bestanden, dass diese der lebensbedrohlich erkrankten Patientin die zu ihrer Rettung im Ausland organsierte Krankenhausbehandlung selbst zu bezahlen hätte.

Weder die Organisation bzw Vermittlung der ausländischen Behandlung noch die Behandlung in Zürich selbst könnten als "Leistungen der Krankenanstalt" im Sinne des § 148 Z 3 ASVG qualifiziert werden. Da diese Leistungen nach Behauptung der Beklagten sozialversicherungsrechtlich nicht abgedeckt seien, wäre § 53 Abs 2 VbgSpitalG einschlägig, wonach die primäre Zahlungspflicht eben den Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter treffe.

Gehe man richtigerweise aus, dass die dem LKH Feldkirch obliegenden Pflichten erschöpft gewesen seien, als die Ablehnung des Patienten durch die Universitätsklinik Innsbruck eingetroffen sei, sei durch die Organisation des Transportes und Vermittlung des Kindes an das Kinderspital Zürich ein "fremdes Geschäft" besorgt worden und liege eine Geschäftsführung im Notfall bzw zum Nutzen eines anderen vor.

Schließlich liege auch eine Zustimmung des Erstbeklagten zur Tragung der anfallenden Kosten vor. Der Beklagte habe nämlich nie behauptet, dass er sich dann, wenn er gewusst hätte, dass im Kinderspital Zürich an Kosten für eine mögliche Lebensrettung seines Kindes ein Betrag von ATS 150.000 anfalle, der möglicherweise ihn treffen könnte, gegen eine Verlegung des Kindes aus Kostengründen ausgesprochen hätte.

Hiezu wurde erwogen:

Unrichtig ist die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit vertretene Ansicht, dass nach Schweizerischem Obligationenrecht (OR) primärer Kostenschuldner für die Behandlung immer der Patient bzw der gesetzliche Vertreter sei. In der Schweiz wird der totale Spitalaufnahmevertrag, bei dem auch die medizinischen Dienste Vertragsbestandteil sind, als Innominatvertrag mixti iuris angesehen (Schluep/Amstutz in Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I**2, Rz 368 f, Einleitungen vor Art 184 ff). Auch bei einem derartigen Vertrag ist zur Zahlung des Entgeltes derjenige verpflichtet, der mit dem Spital bzw seinem Rechtsträger den Vertrag geschlossen hat, was allerdings in der Regel der Patient sein wird. Im vorliegenden Fall wurde aber der Vertrag nicht mit dem Patienten (bzw ihrem gesetzlichen Vertreter), sondern mit dem LKH Feldkirch geschlossen. Hätte der Vertreter des LKH Feldkirch den Erstbeklagten verpflichten wollen, so hätte er aufgrund des Offenlegungsgrundsatzes (für Österreich Koziol/Welser11 I 177; für die Schweiz (Merz/Koller in Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht8, 152) erklären müssen, in dessen Namen aufzutreten.

Es ist daher ein Vertrag über die Behandlung der Tochter des Erstbeklagten zwischen den LKH Feldkirch und der Kinderklinik in Zürich zustande gekommen, weshalb das LKH Feldkirch mit Bezahlung der von der Kinderklinik Zürich gelegten Rechnung eine eigene Schuld getilgt hat (vgl 10 ObS 361/99g). Da das klagende Land sohin eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Empfänger erfüllt hat, greift auch § 1042 ABGB nicht ein (Rummel in Rummel ABGB I3 Anm 3 zu § 1042).

Zwischen dem Erstbeklagten und dem LKH Feldkirch wurde ein Vertrag über die volle Behandlung der Tochter des Erstbeklagten geschlossen. Diese Vereinbarung hat der Erstbeklagte in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter im eigenen Namen zu deren Gunsten getroffen. Ihr lag zugrunde, dass die klagende Partei ihre Leistungen, wie es sich grundsätzlich aus § 148 ASVG in der damals geltenden Fassung ergibt, ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen (ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG und gemäß § 447f ASVG) zu erbringen hat. Dass das LKH Feldkirch eine volle Behandlung (d.h. auch die medizinisch gebotene Operation) nicht selbst erbringen konnte und auch die Universtitätsklinik Innsbruck dazu nicht in der Lage war, vermag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwischen dem Erstbeklagten und dem LKH Feldkirch nichts zu ändern. Hätte das LKH Feldkirch davon abgehen wollen, dann hätte es den Erstbeklagten ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass er nicht stillschweigend zugestimmt hat, dem LKH Feldkirch allfällige Kosten zu ersetzen. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens, legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel3, Rz 14 zu § 863 mwN). Insbesondere hat bloßes Stillschweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert, auch nicht die Bedeutung der Zustimmung zu einem Vertragsangebot (Rummel, aaO, Rz 15 zu § 863). Im vorliegenden Fall wurde aber über die Frage der Kostentragung überhaupt nicht gesprochen (die klagende Partei konnte den diesbezüglichen Beweis nicht erbringen), weshalb von einer konkludenten Übernahme der Verpflichtung, der klagenden Partei bzw dem LKH Feldkirch solche zu ersetzen, keine Rede sein kann.

Aufgrund dieser vertraglichen Beziehung zwischen dem LKH Feldkirch und dem Erstbeklagten stellt sich die Frage der Führung der Geschäfte des Erstbeklagten durch das LKH Feldkirch ohne dessen Auftrag nicht, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.

Ob und in welchem Umfang die klagende Partei Rückgriff gegenüber dem Sozialversicherungsträger nehmen kann, ist hier nicht zu prüfen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte