OGH 5Ob63/01b

OGH5Ob63/01b27.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Wohnrechtssache der Antragstellerin Elisabeth F*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Ariane N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Prunbauer, Themmer & Toth, 1010 Wien, Biberstraße 15, 2. E***** Gesellschaft mbH, ***** 3. Monika S*****,

4. Dr. Peter M*****, 5. Elisabeth M*****, 6. Dr. Siegfried W*****, 7. Dr. Stefan K*****, und 8. Elisabeth K***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 500.000,-- sA und Rechtsgestaltung (§ 26 Abs 1 Z 2 und Z 5 WEG) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2000, GZ 40 R 135/00z-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Dass die in der mündlichen Verhandlung am 29. 10. 1999 erklärte Modifikation des verfahrensgegenständlichen Sachantrages unzulässig war, weil sie die Einbeziehung anderer Parteien in das Verfahren bedingt hätte, bestreitet die Revisionsrekurswerberin selbst nicht. Es liegt aber auch kein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigender Fehler des Rekursgerichtes darin, das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht als neuen, zu Protokoll gegebenen Sachantrag behandelt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst einmal ist es nach den Bestimmtheitserfordernissen, denen verfahrensrechtliche Erklärungen einer Partei genügen müssen, durchaus vertretbar, eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Antrag umzudeuten. Von einer groben Fehlinterpretation, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (darin liegt bei der Auslegung von Prozesserklärungen idR das Kriterium für die Nachprüfbarkeit in der dritten Instanz: RZ 1994, 138/45), kann keine Rede sein.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es in außerstreitigen Verfahren den Parteien freisteht, bei den Bezirksgerichten ihre Gesuche schriftlich oder mündlich anzubringen, wenn nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme festsetzen (§ 4 Abs 1 AußStrG), doch hat das außerstreitige Wohnrechtsverfahren eigene Verfahrensregeln. § 37 Abs 3 Z 12 MRG legt fest, dass für Protokolle die Bestimmungen der ZPO gelten. Diese Bestimmungen schreiben in §§ 207 ff ZPO den Inhalt eines Verhandlungsprotokolls genau vor. Parteienerklärungen zur Sache sind demnach im Verhandlungsprotokoll festzustellen, soweit sie eine Änderung des Begehrens, dessen Anerkennung oder den Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch betreffen (§ 208 Abs 1 ZPO); dazu kommen noch Anträge auf Zwischenfeststellung, Aufrechnungseinreden oder Anträge auf den Zuspruch von Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung, nicht aber die ein selbständiges Verfahren bedingenden neuen Sachanträge (vgl Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1054). Für diese Anträge bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden.

Die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. 10. 1999 aufgenommene Modifikation des Begehrens der Antragstellerin wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebener neuer Sachantrag behandelt. Es liegt auch kein Fehler der Vorinstanzen darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.

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