OGH 6Ob32/01a

OGH6Ob32/01a15.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 6. August 1997 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen Margareta J*****, über den Revisionsrekurs der Legatare 1. Michael L***** und 2. Alexander L*****, beide *****, vertreten durch Dr. Josef Toth, Dr. Wolfram Themmer und Dr. Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 45 R 556/00y-79, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. September 2000, GZ 24 A 177/97g-70, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bewilligung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes neben der Bescheinigung der Forderung der Antragsteller die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht, die Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden (RIS-Justiz RS0013068). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung der Legatare begründen können, richtet sich nach den konkret von diesen behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Rekursgericht hat die Befürchtung einer subjektiven Gefährdung der Rechte der antragstellenden Legatare im Einklang mit der Rechtsprechung verneint; seine Auffassung bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Wenngleich den Revisionsrekurswerbern zuzugestehen ist, dass nach Sicherstellung der Ansprüche der mj Legatare im Sinn des § 160 AußStrG die beiden Erbinnen über die darüber hinausgehenden Erlöse nach Einantwortung frei verfügen könnten, so besteht doch im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erbin Monika M***** die den Antragstellern zustehenden Erlöse vorenthalten wollte. Abgesehen davon, dass ihre vom Erstgericht festgehaltene Einkommens- und Vermögenslage für sich allein keine derartigen Befürchtungen begründen kann, bedeutet auch die gerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen noch nicht, dass eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit von Ansprüchen der Legatare besteht.

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