OGH 2Nd4/01

OGH2Nd4/0115.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 18.775,25 sA, über den Antrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auf Entscheidung im Sinne der §§ 37 und 47 JN, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Villach ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien die erbetene Rechtshilfe zu leisten.

Text

Begründung

Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist ein Rechtsstreit über den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei aus einem Verkehrsunfall anhängig. Die beklagte Partei beantragte die Einvernahme eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnhaften Zeugen.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 31. 10. 2000 ersuchte das BG Innere Stadt Wien das BG Villach um Einvernahme dieses Zeugen.

Das BG Villach lehnte die erbetene Rechtshilfe mit der Begründung ab, es seien ihr die in den §§ 328 bzw 375 ZPO genannten Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter nicht gegeben. Die Vernehmung der Unfallbeteiligten vor dem erkennenden Gericht würde zwar Kosten verursachen, doch seien die Kosten einer oder mehrerer Tagsatzungen vor dem ersuchten Richter mit Intervention der Parteien bei weitem höher als eine konzentrierte Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht. Dazu komme, dass der zu vernehmende Zeuge zwar formell Zeuge sei, aber genauso gut als Unfallslenker mit der Klage hätte belangt werden können, weshalb die strengeren Bestimmungen über die Parteienvernehmung heranzuziehen seien.

Das Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung des ersuchten Gerichtes vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs 1 JN als zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht des ersuchenden und des ersuchten Gerichtes zur Entscheidung zuständig (2 Nd 5/94 mwN; Ballon in Fasching**2, Kommentar, Rz 9 zu § 37 JN; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 37 JN).

Gemäß § 37 Abs 3 JN hat der ersuchte Richter das Ersuchen eines anderen inländischen Gerichtes abzulehnen, wenn er zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Das Rechtshilfeersuchen darf auch bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rechtshilfehandlung sowie wegen deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden, doch ist es dem ersuchten Richter verwehrt, die Zweckmäßigkeit des gestellten Ersuchens oder auch dessen prozessuale Richtigkeit zu überprüfen (2 Nd 5/94 mwN; Mayr, aaO, Rz 1 zu § 37 JN). Es ist daher dem Rechtshilfegericht verwehrt, die Rechtshilfe zu verweigern, weil die Vernehmung der Zeugen vor dem Prozessgericht keinen erheblichen Kostenmehraufwand nach sich ziehen würde (Ballon, aaO, Rz 7 zu § 37 JN).

Das Rechtshilfeersuchen ist demnach zulässig. Das Bezirksgericht Villach hat die Rechtshilfe zu leisten.

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