OGH 9Ob48/01a

OGH9Ob48/01a14.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ralph K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Adelheid F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4.410,-- sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 5 R 169/00k-24, womit infolge Rekurses des Klägers der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2000, GZ 27 C 2554/98p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies mit seinem Urteil vom 22. März 1999, ON 12, das auf Zahlung von S 4.410,-- gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es die Rechtsrüge für nicht berechtigt erachtete und einzelne Argumente derselben als gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässige Tatsachenrügen wertete.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei er dessen Zulässigkeit darauf stützte, dass das Berufungsgericht - zumindest teilweise - wenn auch in Urteilsform, tatsächlich aber einen Beschluss im Sinne des § 471 Z 2 ZPO habe erlassen wollen.

Das Erstgericht wies diesen Rekurs gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rekurs vom 28. 2. 2000 (ON 19) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (ON 18) zu behandeln.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal das Rekursgericht bereits als Berufungsgericht in der Sache selbst über den geltend gemachten Klageanspruch entschieden hat.

Die vom Revisionsrekurswerber zur Zulässigkeit seines Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zitierte Rechtsprechung (SZ 58/186 sowie die in RIS-Justiz RS0044005 veröffentlichte Folgejudikatur) hat lediglich den Fall im Auge, dass das Berufungsgericht ein gegen seine Entscheidung erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückweist. Als Argument für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wird aber gerade darauf verwiesen, dass unabängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage der Rechtsmittelwerber so gestellt werden soll, als ob bereits das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen hätte, weil ja dann noch ein weiterer Rechtszug - nämlich an das Gericht zweiter Instanz - offenstünde.

Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht nicht als "Durchlaufgericht", sondern funktionell als Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes bestätigt. Damit liegt eine Konformatsentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne dass die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung gegeben wäre.

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