OGH 10Ob291/00t

OGH10Ob291/00t6.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Heinrich G*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen DM 45.177,54 sA (S 316.242,78 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2000, GZ 4 R 63/00p-77, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt immer nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also zB für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen werden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN). Eine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Ausführungen ist daher schon deshalb zu verneinen, weil die Berufungsentscheidung darlegt, weshalb dem Gutachten Dris. Vasicek (ON 23) nicht zu folgen sei, und dem Gutachten Dris. Hafez eine "Wertigkeit zugebilligt wird", die der Revisionswerber bestreitet. Außerdem kann die hier bekämpfte Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit sein (Kodek aaO).

Den umfangreichen Zitaten des "Gutachtens Vasicek", die offenbar aufzeigen sollen, dass dieses Beweismittel der Entscheidung hätte zugrunde gelegt werden müssen, ist zu entgegnen, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 ZPO). Auch die Frage, welchem Gutachten die Tatsacheninstanzen folgen, gehört aber zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320 [T 13]). Demgemäß ist auch auf die Rechtsrüge, die sich ausschließlich mit Beweisfragen befasst und daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist, nicht einzugehen.

In der Mängelrüge werden zwar die zuvor als aktenwidrig dargestellten Ausführungen des Berufungsgerichtes als "Schlussfolgerungen des Senates" erkannt, es wird jedoch übersehen, dass ein Mangel erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde (hier: unterlassene [neuerliche] Ladung der Sachverständigen Dr. Vasicek) nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN).

Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisonsgegnerin die Beantwortung der außerordentlichen Revision nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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