OGH 3Ob124/00g

OGH3Ob124/00g26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und mehrerer beigetretener betreibender Parteien gegen die verpflichteten Parteien 1. Feridun A*****, 2. Hafize A*****, beide derzeit unbekannten Aufenthaltes, wegen S 2,739.761 sA und anderer betriebener Forderungen, über den Revisionsrekurs des Dr. Andreas König, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2000, GZ 1 R 629/99b-99, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 13. September 1999, GZ 2 E 3985/96z-94, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.

Am 24. 10. 1997 wurden diese Liegenschaftsanteile "unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung - Nichtuntersagung - durch die Grundverkehrsbehörde oder der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird", um das Meistbot von S 2,650.000 und von S 1,850.000 der F***** GmbH zugeschlagen. Sie wurde "aufgefordert, binnen ... Tagen die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber die landesgesetzlich erforderliche Erklärung vorzulegen".

Die Ersteherin hat Vadien von S 380.000 und S 250.000 erlegt.

Da die Ersteherin den Zuschlag der Grundverkehrsbehörde nicht angezeigt hatte (AV vom 16. 9. 1998), wurde ihr mit Beschluss vom 19. 10. 1998, ihr zugestellt am 28. 10. 1998, aufgetragen, die Erteilung des Zuschlages binnen 14 Tagen bei der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen, widrigenfalls die Wiederversteigerung der Liegenschaft vorgenommen werde.

Die Grundverkehrsbehörde teilte dem Erstgericht mit Fax vom 20. 11. 1998 auf Anfrage mit, dass vom Ersteher kein Grunderwerb angezeigt wurde.

Die führende betreibende Partei stellte am 30. 11. 1998, den Antrag auf erneute Versteigerung gemäß § 19 Abs 3 TirGVG.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 21. 12. 1998, welcher der säumigen Ersteherin am 23. 12. 1998 zugestellt wurde, antragsgemäß die Wiederversteigerung auf Kosten des säumigen Erstehers. Die Wiederversteigerung unterbleibe, wenn die säumige Ersteherin binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses die rückständigen Meistbotsraten samt Zinsen bar bei Gericht erlege und die Anzeige des Rechtserwerbs bei der Grundverkehrsbehörde dem Gericht nachweise.

Am 18. 2. 1999 erließ das Rekursgericht das Wiederversteigerungsedikt für den 11. 6. 1999.

Am 14. 4. 1999 wurde über das Vermögen der säumigen Ersteherin der Konkurs eröffnet.

Am 11. 6. 1999 wurden die beiden Liegenschaftsanteile der W***** GmbH um das Meistbot von S 1,900.000 (W 1) bzw S 1,250.000 (W 2) zugeschlagen.

Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 13. 9. 1999 den sich ergebenden Ausfall an den Meistboten mit S 1,100.328,54 (W 1) und S 846.185,54 (W 2) fest. Hiebei berücksichtigte es bei der Wohnung 1 9 % Zinsen aus S 2,270.000 vom 24. 10. 1997 bis 11. 6. 1999 in Höhe von S 337.662,49 und bei der Wohnung 2 9 % Zinsen aus S 1,600.000 für dieselbe Zeit in Höhe von S 237.999,99. In dem Beschluss heißt es ferner, dass die betreibenden Parteien und jede übrige auf das Meistbot gewiesene Person zur Hereinbringung dieses Betrages, soweit er nicht aus dem von der Ersteherin F***** GmbH erlegten Vadium von S 380.000 bzw S 250.000 berichtigt wird, nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf das übrige Vermögen des Erstehers zugunsten der Verteilungsmasse Exekution führen könnten; der Antrag sei bei diesem Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang werde jedoch darauf hingewiesen, dass über das Vermögen der F***** GmbH der Konkurs eröffnet wurde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters über das Vermögen der F***** GmbH teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass die Zinsen zum Anteil für die Wohnung 1 mit S 333.596,71 und der Ausfall am Meistbot mit S 1,096.262,76 und die Zinsen zum Anteil für die Wohnung 2 mit S 235.134,25 und der Ausfall am Meistbot mit S 843.319,80 festgesetzt wurden. Es sprach hiezu aus, dass der Beschluss des Erstgerichtes im Übrigen unverändert aufrecht bleibe.

Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, wobei sich dieser Ausspruch auf § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO hinsichtlich des abgeänderten Teiles bzw auf § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO hinsichtlich des bestätigten Teiles stütze.

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, der Ersteherin sei der Beschluss vom 19. 10. 1998 mit der Aufforderung, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen tatsächlich zugestellt worden. Die Haftung des säumigen Erstehers für den Ausfall am Meistbot sei auch dann gegeben, wenn er mit der Beibringung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung säumig werde. In diesem Fall seien die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. Der Meistbietende werde wie ein mit dem Erlag des Meistbots säumiger Ersteher behandelt; er hafte vor allem auch für einen eventuellen Ausfall am Meistbot.

Zur Ansicht des Rekurswerbers, dass im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens selbst bei Anwendbarkeit des § 155 EO weder ein Zugriff der betreibenden Partei noch der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen auf das von der säumigen Ersteherin erlegte Vadium noch eine Exekutionsführung in das übrige Vermögen der Gemeinschuldnerin zulässig und das Vadium samt Zinsen an die Konkursmasse zu überweisen sei, führte das Rekursgericht aus, mit dem angefochtenen Beschluss werde nicht über das Vadium verfügt. Die Höhe des erlegten Vadiums sei nur bei Berechnung der Zinsen berücksichtigt worden. Was die Möglichkeit der Exekutionsführung anlange, habe das Erstgericht hier nur auf die Bestimmung des § 155 Abs 2 EO hingewiesen und dessen Inhalt im Beschluss wiedergegeben. Eine Sonderregelung für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des säumigen Erstehers sei in der Exekutionsordnung nicht enthalten. Wohl aber beschränke § 10 KO die Möglichkeit einer Exekutionsführung; eine Exekutionsbewilligung enthalte der angefochtene Beschluss aber nicht.

Allerdings sei aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in jeder Richtung zu überprüfen; dabei habe sich ergeben, dass die Zinsen überhöht berechnet worden seien. In dieser Hinsicht sei dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Hier wurde ausschließlich über die Höhe des Ausfalls, der sich bei der erneuten Versteigerung ergeben hat, in einer der Rechtskraft fähigen Form abgesprochen. Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs aber überhaupt nicht.

Darüber hinaus hat das Erstgericht - vom Rekursgericht ausdrücklich übernommen - nur als Rechtsbelehrung in weitgehender Wiedergabe der im § 155 Abs 2 EO enthaltener gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der Exekutionsführung gegen den säumigen Ersteher dargestellt. Über den Anspruch auf das Vadium, der vom Revisionsrekurswerber behauptet wird, wurde nicht abgesprochen. Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass über das Vadium nicht verfügt wurde. In diesem Verfahrensstadium ist auf die Richtigkeit der Argumente des Masseverwalters, wonach das Vadium nicht für den sich bei der erneuten Versteigerung ergebenden Ausfall hafte, nicht einzugehen.

Der Revisionsrekurswerber ist somit durch den von ihm allein angefochtenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes nicht beschwert, weil das Rekursgericht damit nur eine im erstgerichtlichen Beschluss enthaltene Rechtsbelehrung aufrecht erhalten hat, der aber keine bindende Wirkung für spätere Beschlüsse, mit denen über die Ausfolgung der Vadien entschieden wird, zukommt. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte