Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens unter Einschluss des "amerikanischen Vermögens" sowie eine neuerliche Entscheidung über die Anträge beider Parteien aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über den Rekurs und den Revisionsrekurs des Antragsgegners sind weitere Kosten des Aufteilungsverfahrens.
Text
Begründung
Die Parteien schlossen am 25. 7. 1994 nach einer bereits langjährigen Lebensgemeinschaft die Ehe. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger. Der letzte gemeinsame Wohnsitz (die Ehewohnung) war in Wien. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 23. 5. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden.
Mit Antrag vom 16. 6. 1997 beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, dass ihr die eheliche Wohnung samt Inventar und Hausrat und ein im Haus in Florida befindlicher Karabach-Teppich und der PKW Mercedes 300 SL zugewiesen werden, ihrem geschiedenen Gatten hingegen für die Zuweisung (ihres Hälfteeigentums) des Hauses in Florida samt Einrichtung sowie zweier PKWs und von Wertpapieren eine Ausgleichszahlung von 5 Mio S auferlegt werde.
Der Antragsgegner begehrt eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ua in der Form, dass ihm das Hälfteeigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft in Florida samt Hausrat gegen Übernahme der aushaftenden Kredite übertragen werde. Die Antragstellerin sei zu Beginn der Bekanntschaft und bei Eingehen der Ehe praktisch mittellos gewesen. Er habe dagegen "Millionenwerte" von seinen Eltern geschenkt erhalten, geerbt und in die Ehe eingebracht. Die Antragstellerin sei auch während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei schon vor der Ehe maßgeblich von ihm "finanziert" worden. Das Haus in Florida habe er um 540.000 US-Dollar erworben, dazu jedoch sein vor der Ehe erworbenes oder von dritter Seite geschenktes Geld, das nicht der Aufteilung unterliege, verwendet. Er sei bereit, der Antragstellerin für die Hälfte des im Haus befindlichen Inventars und Hausrats 30.000 US-Dollar zu zahlen und den Karabach-Teppich zu überlassen. Sämtliche Fahrzeuge seien vor der Eheschließung erworben worden und unterlägen daher nicht der Aufteilung. Wertpapierkonten oder eheliche Ersparnisse gebe es nicht.
Zwischenanträge des Antragsgegners auf Feststellung, dass die Liegenschaft in Florida, jedoch nicht die Fahrzeuge in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen seien, wurden rechtskräftig zurückgewiesen. Außer Streit steht allerdings, dass der PKW Jaguar XJ 12 vor der Eheschließung angeschafft wurde.
Nachdem zwischen den Parteien auch vor dem für ihren amerikanischen Wohnsitz zuständigen Gericht Streitigkeiten behängen, in deren Verlauf einerseits der Klägerin das alleinige Benützungsrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt wurde, andererseits eine Teilung (Verwertung) dieser Liegenschaft angestrebt wird und der Antragsgegner vor dem amerikanischen Gericht auch dem hier anhängigen Aufteilungsverfahren ähnliche Anträge stellte, zog die Antragstellerin ihren Aufteilungsantrag hinsichtlich der Vermögenswerte in den USA zurück (nicht hingegen den Antrag auf Ausfolgung des Karabach-Teppichs und auf Leistung einer Ausgleichszahlung von 5 Mio S) und beantragte mangels Zustimmung des Antragsgegners hiezu, ihren Aufteilungsantrag bzw die Einbeziehung dieses Vermögens in das vorliegende Aufteilungsverfahren abzuweisen (ON 109).
Der Antragsgegner stimmte der Teilrückziehung des Aufteilungsantrags nicht zu und beantragte, diesen rechtlich verfehlten Antrag auf "Ausscheidung der amerikanischen Vermögenswerte aus dem Aufteilungsverfahren" abzuweisen und das bereits eingeleitete Verfahren auch hinsichtlich der amerikanischen Vermögenswerte fortzusetzen. Die Antragstellerin könne nicht einseitig bestimmen, was eheliches Gebrauchsvermögen sei. Ohne seine Zustimmung könne der Antrag nicht zurückgenommen werden. Das seinerzeit angerufene amerikanische Gericht habe bereits festgestellt, dass es für eine Aufteilung der amerikanischen Vermögenswerte nicht zuständig sei, sondern die Entscheidung des zuständigen österreichischen Gerichts abzuwarten sein werde. Die Antragstellerin beantrage zwar, die in Amerika befindlichen Vermögenswerte aus der Aufteilung herauszunehmen, halte hingegen ihren Antrag auf Ausgleichszahlung aufrecht.
Mit einem Teilbeschluss wies das Erstgericht die Anträge der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzutragen, ihr den im Haus in Palm Beach/Florida befindlichen Karabach-Teppich auszufolgen, sowie den Antragsgegner für das dort befindliche Haus samt Inventar, die dortigen Automobile und Kontoguthaben bei der Citibank einschließlich des dortigen Wertpapierdepots zu einer Ausgleichszahlung von 5 Mio S zu verpflichten, sowie auch die Anträge des Antragsgegners, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaftsanteile des Hauses in Florida samt Hausrat in sein Eigentum zu übertragen, ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 82 Abs 1 EheG die Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt habe, nicht der Aufteilung unterliegen. Die mit diesen Mitteln erworbenen Surrogate hätten bei der Verteilung ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Die Antragstellerin habe zunächst behauptet, dass es sich bei dem in Amerika befindlichen Vermögen um eheliches Gebrauchsvermögen handle. Der Antragsgegner habe diesbezüglich zwar eine Entscheidung beantragt, jedoch handle es sich nach seinem Vorbringen bei diesem Vermögen nicht um aufzuteilendes Gebrauchsvermögen. Diesem Vorbringen hätte sich die Antragstellerin nunmehr angeschlossen, indem sie den Antrag bezüglich des in Amerika befindlichen Vermögens zurückgenommen bzw die Abweisung des Antrags auf Aufteilung dieses Vermögens beantragt habe. Dies könne nur dahin verstanden werden, dass die betroffenen Gegenstände nicht dem Aufteilungsverfahren unterlägen. Da nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen die in den USA befindlichen Vermögenswerte keine Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bildeten, sei keine Zustimmung des Antragsgegners erforderlich, sondern in der auch im Aufteilungsverfahren möglichen Teilentscheidung auszusprechen, dass alle das Vermögen in Florida betreffenden Aufteilungsanträge abzuweisen seien.
Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit darin begehrt wurde, die Antragsabweisung allein auf die Antragsrückziehung zu gründen, zurück, gab im Übrigen den Rekursen beider Teile nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit dem Antrag (auf Abweisung des von ihr hinsichtlich des "amerikanischen Vermögens" gestellten Aufteilungsantrags) der Antragstellerin voll entsprochen worden sei, sei ihr Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Zwar habe sie den Antrag auf Ausfolgung des Karabach-Teppichs und auf Zuerkennung einer Augleichszahlung von 5 Mio S nicht zurückgezogen. Der Karabach-Teppich gehöre jedoch zum Inventar des Hauses in Palm Beach und sei daher von der Rückziehung mitumfasst. Jedenfalls sei dem Aufteilungsantrag zu entnehmen, dass die Ausgleichszahlung eben für die Zuweisung dieser Vermögenswerte ins Vermögen des Antragsgegners begehrt werde. Damit habe das Erstgericht durch die Ausscheidung der Vermögenswerte aus dem Aufteilungsverfahren konsequenterweise auch nur gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung abweisen können. Denn darüber hinaus habe die Antragstellerin in ihrem Aufteilungsantrag die Zuweisung der Ehewohnung samt Inventar und Hausrat begehrt, weshalb ihr keine weitere Ausgleichszahlung zuerkannt werden könne. Eine Abänderung der Zuweisung der Ehewohnung in der noch zu treffenden Aufteilungsentscheidung könne zwar letztlich doch zu einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin dafür führen; der eigens und ausschließlich für die Vermögenswerte in Amerika gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von 5 Mio S sei jedoch abzuweisen gewesen.
Auch der Rekurs des Antragsgegners sei nicht berechtigt. Aus § 85 EheG folge, dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig seien, soweit sie nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschlössen. Im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken, dass dadurch eine Präjudizierung erfolge. Der Antragsgegner spreche sich zwar formal gegen die Ausscheidung der in Amerika befindlichen Vermögenswerte aus der Aufteilungsmasse aus. Inhaltlich habe er indessen behauptet, dass das in Amerika befindliche Vermögen gemäß § 82 Abs 1 EheG nicht der Aufteilung unterliege. Solange die Antragstellerin behauptet habe, dass es sich hiebei doch um Aufteilungsmasse handle, wären die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen des Antragsgegners zu überprüfen gewesen. Da nunmehr aber die Antragstellerin "aus formellen Gründen" den Antrag auf Aufteilung zurückgenommen habe und die Abweisung des diese Vermögensgegenstände betreffenden Antrags begehrt habe, sei eine derartige Prüfung entbehrlich. Zwar sei ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG nach seinem Inhalt unabhängig von der formalen Antragstellung als gemeinschaftlicher Anspruch beider vormaliger Ehegatten aufzufassen, weshalb ein Antrag auch nur im Einvernehmen beider zurückgenommen werden könne. Nun habe der Antragsgegner auch formell der Zurücknahme nicht zugestimmt, seinen Einwendungen folgend sei der Antrag jedoch abzuweisen. Da sich damit die materiell-rechtlichen Einwendungen des Antragsgegners mit der Zurücknahme des Begehrens aus formalen Gründen bzw der entsprechend beantragten Abweisung deckten, sei das Außerstreitgericht nicht mehr befugt, im Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Unterliege eine Sache - wie hier das in Amerika befindliche Vermögen der Parteien - nicht der Aufteilung, dann sei nicht mehr zu prüfen, ob und in welcher Form ihnen die diesbezügliche Auseinandersetzung möglich sei; auch werde derartiges Vermögen nicht deshalb zur "Aufteilungsmasse", weil möglicherweise eine andere Entscheidung darüber nicht getroffen werden könnte.
Da nach ständiger Rechtsprechung ein Aufteilungsantrag nur im Einvernehmen beider Parteien zurückgenommen werden könne, hier aber kein Einvernehmen vorliege, sondern sich bloß der formelle Standpunkt einer Partei mit den materiell-rechtlichen Standpunkten der anderen Partei treffe, der zur teilweisen Abweisung des Aufteilungsantrags geführt habe, sei zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist berechtigt.
Zu dem gemäß § 82 Abs 1 EheG nach der Ehescheidung aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (nach dessen Abs 2) alle körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierzu gehören (auch = insbesondere) der Hausrat und die Ehewohnung. Gemäß § 114a Abs 4 JN ist (schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Parteien) die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befindet. Nach der Aktenlage ist das "amerikanische Vermögen" (Haus in Palm Beach/Florida samt Hausrat und anderen Gegenständen und Vermögenswerten) der Parteien - zunächst einmal unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung in das Allein- oder Miteigentum der Parteien - als eheliches Gebrauchsvermögen zu beurteilen, weil es nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen während der ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Teilen - gemeinsam oder auch fallweise nur von einem Teil - benützt (gebraucht) wurde.
Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen zwar Sachen (§ 81), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben und ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Dies gilt nach dem "Surrogationsprinzip" auch für die aus solchen "Werten" angeschafften Sachen (Pichler in Rummel2 Rz 8 zu § 82 EheG mwN). Nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen aber Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe (Pichler aaO Rz 4 zu § 82 EheG; Bernat in Schwimann, ABGB2 I § 82 EheG Rz 5; EFSlg 87.549 ua). Unbestrittenermaßen ist die Antragstellerin Hälfteeigentümerin des im Jahr 1996, also während der Ehe, erworbenen Hauses in Palm Beach/Florida, sodass entweder ein von ihr mitfinanzierter Erwerb oder (dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmbar) schenkungsweise Überlassung der Liegenschaftshälfte durch den mit im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG eingebrachten oder ihm von Dritten geschenkten Mitteln erwerbenden Antragsgegner als Eigentumstitel in Frage kommen. Jedenfalls dieses Haus in Florida unterliegt demnach dem gerichtlichen Aufteilungsverfahren, wovon übrigens beide Parteien zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (1997) ausgingen und der Antragsgegner zutreffend immer noch ausgeht. Inwieweit dies auch auf die übrigen genannten "amerikanischen Vermögenswerte" zutrifft, kann derzeit mangels jeglicher Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu diesem Fragenkreis nicht beurteilt werden.
Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen, woraus folgt, dass der Antrag auf nacheheliche Vermögensaufteilung nur im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wirksam zurückgenommen werden kann (Bernat aaO § 85 EheG Rz 1 mwN; Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0057603). Die Ansicht der Vorinstanzen, die eine schlüssige oder aus dem Vorbringen des Antragsgegners ableitbare materiellrechtliche Zustimmung zur Antragsrückziehung durch die Antragstellerin annahmen, ist angesichts der aktenkundigen Weigerung des Antragsgegners, dieser Antragsrückziehung in Bezug auf das "amerikanische Vermögen" zuzustimmen, entschieden abzulehnen, zumal einer wiederholt und ausdrücklich erstatteten Erklärung nicht ein "schlüssiger" gegenteiliger Erklärungsinhalt unterstellt werden kann. Demnach ist aber auch die von der Antragstellerin einseitig erklärte Antragsrückziehung hinsichtlich des amerikanischen Vermögens rechtlich wirkungslos geblieben, sodass sie (schon) vom Erstgericht nicht zur Kenntnis zu nehmen gewesen wäre. Der Umstand, dass die Antragstellerin den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht mehr angefochten hat, ändert nichts daran, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren über den aufrecht gebliebenen Antrag des Antragsgegners, der nach den obigen Darlegungen auch für die Antragstellerin wirkt, die Interessen beider Parteien achtend nach den Billigkeitsgrundsätzen des Aufteilungsverfahrens (§ 83 Abs 1 EheG) eine neuerliche, endgültige Entscheidung zu treffen haben wird.
Obwohl Teilentscheidungen im Aufteilungsverfahren grundsätzlich materiell-rechtlich zulässig sind, was schon aus der in die Privatautonmie der Parteien gestellten Einigungsmöglichkeit im Sinn des § 85 EheG folgt, sollte hievon nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Teilregelung nur einen unstrittigen (wie hier etwa den von der Antragstellerin beanspruchten Karabach-Teppich) oder einen geringen Teil der Aufteilungsmasse betrifft, nicht aber wie im vorliegenden Fall, wenn der größte Teil der Aufteilungsmasse betroffen ist und eine Teilentscheidung für die nach konkreten Billigkeitserwägungen über alle für das endgültige Aufteilungsergebnis maßgeblichen Umstände zu treffende Endentscheidung die Möglichkeit zum sachgerechten Ausgleich beschneidet oder gar ausschließt (EFSlg 52.819; Bernat aaO § 85 EheG Rz 6).
Da die Vorinstanzen auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über die oben dargelegten Umstände dieses Aufteilungsverfahrens keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen haben, ohne solche Feststellungen aber die Sache nicht abschließend beurteilt werden kann, ist mit der Aufhebung ihrer Entscheidungen und dem Auftrag an das Erstgericht, das Aufteilungsverfahren fortzusetzen und sodann neuerlich zu entscheiden, vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG iVm § 52 ZPO.
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