OGH 1Ob291/00a

OGH1Ob291/00a30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zorka W*****, nunmehr "Dobrila C*****", *****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 54.900,-- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2000, GZ 14 R 69/00w-15, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Dezember 1999, GZ 31 Cg 20/99k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Amtshaftung zuletzt S 54.900,--. Sie brachte vor, zur Bekämpfung unvertretbarer rechtswidriger Bescheide von Organen, für deren Tätigkeit die Beklagte hafte, seien Rechtsmittel und Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erforderlich gewesen. Die Klägerin habe hiefür Kosten im Gesamtbetrag von S 67.305,60 aufgewendet. Weiters habe die Klägerin in einem ihren Sohn betreffenden Verwaltungsverfahren Vertretungskosten von insgesamt S 54.900,-- gehabt. Aus "prozessualer Vorsicht" mache sie lediglich S 54.900,-- (pauschal) geltend. Mit Schriftsatz vom 12. 10. 1999 führte die Klägerin unter anderen aus, sie stütze das Klagebegehren "auf sämtliche Anspruchsgrundlagen in nachstehender, additiver, nichtausschließender Reihung" und zwar primär auf die Bekämpfung eines bestimmt bezeichneten, sie selbst betreffenden Bescheids, sodann eines weiteren, ebenfalls im Verfahren der Klägerin ergangenen, bestimmt bezeichneten Bescheids und schließlich auf alle übrigen Anspruchsgrundlagen. In der Tagsatzung vom 20. 10. 1999 wurde die Klägerin vom Erstgericht zu Ausführungen über die Schlüssigkeit des Klagebegehrens angeleitet; sie brachte vor, dass eine weitere Konkretisierung des Klagebegehrens nicht erfolgen werde.

Die beklagte Partei wendete ein, sämtliche in Beschwerde gezogenen Bescheide seien rechtsrichtig ergangen, jedenfalls aber auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erlassen worden. Das Klagebegehren sei mangels Aufschlüsselung unschlüssig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Die Klägerin habe es unterlassen, den geltend gemachten Pauschalbetrag den einzelnen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltensweisen aufgeschlüsselt zuzuordnen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach gemäß § 508 ZPO aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO nachgekommen. Die Klägerin habe für mehrere verschiedene Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihr errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung, die zudem noch für zwei Personen geführten Verfahren betreffe, müsse der Pauschalbetrag entsprechend aufgegliedert werden, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden, weil andernfalls die Festsetzung der Rechtskraftgrenzen nicht mehr verlässlich gewährleistet sei.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu dem die Legitimation der als Revisionswerberin auftretenden Person betreffenden Einwand der Beklagten ist zu bemerken, dass zur Bekämpfung von Entscheidungen in der Hauptsache gewiss grundsätzlich nur die Prozessparteien legitimiert sind, doch ist gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig oder unvollständig bezeichnet wird aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist (2 Ob 64/98p). Letzteres ist dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses ON 10 zu entnehmen.

Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend, haben die Vorinstanzen zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Die Klägerin hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass sie in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die Klägerin auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.

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