OGH 3Ob322/00z

OGH3Ob322/00z29.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Weiss - Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, und der beigetretenen betreibenden Partei B***** W*****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Rosemarie K*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 653.640,77 und S 406.173,39 je sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 14. November 2000, GZ 32 R 174/00h-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 18. Oktober 2000, GZ 4 E 3129/98a-42, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses nach § 151 Abs 3 EO (in der auf den vorliegenden Fall gemäß Art III Abs 1 der EO-Novelle 2000 noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) das Versteigerungsverfahren mangels Anbots einstellte, dahin ab, dass es den allein angefochtenen Ausspruch, vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin (di der 27. 9. 2000) könne die neuerliche Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden, ersatzlos aufhob. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht zulässig, weil die Verpflichtete durch das Fehlen des vom Rekursgericht aufgehobenen Ausspruchs nicht beschwert ist.

Die Verpflichtete macht als erhebliche Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO geltend, das Rekursgericht sei bei der Qualifikation der gegenständlichen Liegenschaften als Häuser und nicht als Landgüter oder Grundstücke von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen bzw. sei diese Rechtsprechung uneinheitlich.

Die Frage, ob das Rekursgericht zu Recht den Ausspruch nach § 151 Abs 3 EO (aF) ersatzlos aufgehoben hat, ist jedoch nur von theoretischer Bedeutung. Durch die EO-Novelle 2000 (BGBl I 59), welche mit 1. 10. 2000 in Kraft getreten ist, wird die Unterscheidung zwischen Häusern einerseits und Landgütern sowie Grundstücken andererseits ebenso wie die hier auszulegende Bestimmung ersatzlos beseitigt (Art I Z 19; vgl dazu Angst in Angst, EO Rz 2 zu § 151). Nach Art III Abs 1 EO-Nov 2000 ist der geänderte § 151 EO auf Verfahren anwendbar, bei denen der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. 9. 2000 bei Gericht einlangt. Die neue Fassung gilt somit bereits für alle Verfahren, in denen nach einer bis zu diesem Tag erfolgten Einstellung des vorangehenden Verfahrens mangels Erzielung des geringsten Gebotes ein neuer Exekutionsantrag gestellt wird, aber natürlich auch dann, wenn vor diesem Datum begonnenen Zwangsversteigerungsverfahren später eingestellt wird.

Damit kommt aber der Frist des § 151 Abs 3 EO für künftige Exekutionsanträge der betreibenden Parteien keine Bedeutung mehr zu, ebenso wenig einem bei Einstellung des Verfahrens getätigten Ausspruch nach dieser Bestimmung. Anders wäre es nur, wenn ein solcher Ausspruch konstitutive Wirkung hätte, also unabhängig von seiner Richtigkeit dem Verpflichteten einen temporären Vollstreckungsschutz gegen neuerliche Zwangsversteigerun- gen derselben Liegenschaften böte.

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1978/19 den Rekurs eines Verpflichteten gegen die ersatzlose Aufhebung des Ausspruches des Exekutionsgerichtes nach § 151 Abs 3 letzter Satz EO, vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin an könne die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden, in der Sache behandelt hat. Zur Frage der Anfechtbarkeit eines solchen Ausspruches wird darin nur ausgeführt, es handle sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Ob einem solchen Ausspruch konstitutive oder bloß deklarative Bedeutung zukommt, wird nicht ausdrücklich entschieden. In der Entscheidung 3 Ob 53/94 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der die erste Variante vertretenden Ansicht des Rekursgerichtes. Der erkennende Senat vermag aber die der Entscheidung EvBl 1978/19 der Sache nach anscheinend zugrunde liegende Ansicht für die alte Rechtslage nicht aufrecht zu erhalten. Schon das Fehlen einer gesetzlichen Anordnung für einen Ausspruch über die Sperrfrist im Einstellungsbeschluss nach § 188 Abs 4 EO (aF), der auch für die Fälle der Einstellung des Versteigerungsverfahrens mangels Erzielung des geringsten Gebots heranzuziehen ist, spricht gegen eine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Vielmehr kommt ihm nur die Wertigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zu. Die Antragssperre nach § 151 Abs 3 letzter Satz EO (aF) war auch bisher richtigerweise bei jedem Exekutionsantrag (neu) zu prüfen, ohne dass eine Bindung (womöglich sogar dritter, am eingestellten Verfahren nicht beteiligter Gläubiger) an einen allfälligen Ausspruch im Einstellungsbeschluss gegeben wäre.

Damit ist es aber unerheblich, ob ein bloß deklarativer Ausspruch nach § 151 Abs 3 letzter Satz EO (idgF) der Beschaffenheit der in Anspruch genommenen Liegenschaft(en) entspricht oder nicht, weil er einem neuen Exekutionsantrag zu keiner Zeit mehr entgegensteht. Die Verpflichtete ist somit durch dessen Aufhebung nicht beschwert, ihr Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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