OGH 1Nd3/01

OGH1Nd3/0124.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 Abs 1 AHG und für die Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und - nach dessen allfälligen Bewilligung - zur Verhandlung und Entscheidung über eine auf dem Verfahrenshilfebeschluss beruhende Amtshaftungsklage bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern der Oberlandesgerichte Innsbruck, Linz und Wien sowie von weiteren Richtern und anderen Bundesorganen in deren Sprengeln geschädigt worden zu sein. Infolge von "mindestens 2000 gefällten Gerichtsfehlentscheidungen" und "mehr als 50 Staatsanwaltsfehlentscheidungen" habe er einen Vermögensschaden von zumindest 3,997.005 Euro erlitten. Er benötige als juristischer Laie des Beistands eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer schon für das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 Abs 1 AHG, in der Folge aber auch für die schließlich einzubringende Amtshaftungsklage.

In seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz, der einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, strebt der Antragsteller ferner offenkundig die Erlassung eines Delegierungsbeschlusses gemäß § 9 Abs 4 AHG an.

Der erkennende Senat hat erwogen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua). Nach den Antragsbehauptungen ist der erörterte Delegierungstatbestand erfüllt. Danach kommt für die Delegierung der Verfahrenshilfesache überdies nur mehr ein Landesgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz in Betracht.

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