OGH 10ObS323/00y

OGH10ObS323/00y16.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich F*****, vertreten durch Hofbauer & Hofbauer, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2000, GZ 7 Rs 264/00w-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juni 2000, GZ 5 Cgs 31/99d-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers mit dem im Vordergrund der Begründung stehenden Hinweis auf die Entscheidung SSV-NF 4/143 zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Ob der Kläger als Versicherungskaufmann bezeichnet wurde, lediglich aber als "Versicherungskeiler" tätig war, ist nicht entscheidend und erfordert keine Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens. Nach den Feststellungen ist ein mit dem Anwerben von Versicherungsverträgen beschäftigter Versicherungsvertreter, wie es der Kläger selbst nach seinem Vorbringen war, ohne fachspezifische Ausbildung mit einer Bürohilfskraft soweit vergleichbar, als alle diese Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe 2 einzuordnen sind und keine qualifizierte Ausbildung in technischer oder kaufmännischer Hinsicht erfordern. Daher steht dem Kläger, ausgehend von dem zuletzt ausgeübten Beruf jedenfalls der gesamte Arbeitsmarkt für Bürohilfskräfte, auch im Versicherungsbereich als Verweisungsfeld von Berufen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verfügung (Teschner in Tomandl SV-System 9. ErgLfg 376). Es kommt nicht darauf an, welchen konkreten Wissensstand der Kläger hat, weil er nach den Feststellungen in der Lage ist, die für Bürohilfskrafttätigkeiten erforderlichen Kenntnisse sich in einer zwei- bis dreimonatigen Büropraxis-Ergänzungsschulung anzueignen.

Der Kläger hat nicht nur Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben, sondern auch Versicherungsmonate nach dem GSVG. Dies ist hier nur insofern von Bedeutung, als im vorliegenden Fall infolge des Überwiegens von Versicherungsmonaten die beklagte Partei leistungszuständig ist, was aber nicht bestritten ist.

Der Kläger strebt die Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung an, dass er lediglich den Beruf des Bäckers erlernt habe, diesen auf Grund seines Leistungskalküls nicht mehr auusüben könne und darüberhinaus keine besonderen Kenntnisse aufweise. Unter Berücksichtigung der 44 Versicherungsmonate als selbständiger Bäcker sowie der qualifizierten unselbständigen Bäckertätigkeiten, die sich zeitgleich teilweise mit Angestelltenversicherungszeiten überschnitten hätten, wäre ein Überwiegen der im erlernten Beruf Bäcker zurückgelegten Versicherungszeiten anzunehmen und Berufsunfähigkeit gegeben.

Entgegen den Revisionsausführungen ist nicht entscheidend, ob die Versicherungsmonate als Bäcker oder als Angestellter überwiegen.

Bei Anwendung des § 273 Abs 1 ASVG liegt Berufsunfähigkeit des Klägers deshalb nicht vor, weil er weiterhin Angestelltentätigkeiten verrichten kann. Damit ist seine Arbeitsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken. Auch unter Heranziehung des Berufsschutzes als Bäcker könnte keine günstigere Entscheidung erfolgen.

Nach § 255 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte nur dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte. Es würde nun einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine ausgeübte und Berufsschutz begründende Angestelltentätigkeit - hier die eines Versicherungsvertreters - anders zu beurteilen als einen ausgeübten ebenfalls Berufsschutz begründenden erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, auf den der Kläger selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen im Sinne des § 273 ASVG tätig, so können dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalles des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen wären, jedenfalls die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss zumindest in dem Fall Geltung haben, in dem, wie hier, die Angestelltentätigkeit weiterhin verrichtet werden kann (RIS-Justiz RS0084393; SSV-NF 4/143). Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, verfügt über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (SSV-NF 5/65).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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