Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 9. 1998 zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gehört ebenso dem Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung an, wie die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich oder ob es schlüssig oder nachvollziehbar ist (RIS-Justiz RS0043320; SSV-NF 7/12 ua). Damit ist auch die Frage, ob die Tatsacheninstanzen die besonderen Fachkenntnisse des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens als gegeben erachteten, eine den Tatsachenbereich betreffende, die daher nicht revisibel ist.
Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist (SSV-NF 5/62; 10 ObS 197/92; 10 ObS 136/00y), so haben die Tatsacheninstanzen die behaupteten Erschöpfungszustände des Klägers im Tatsachenbereich nicht als erwiesen angesehen, soweit nicht der gerichtliche Sachverständige für Innere Medizin ohnehin im Gutachten darauf Bezug genommen und schwere Arbeiten ausgeschlossen hat. Die Nichtberücksichtigung darüber hinausgehender Einschränkungen begründet daher keinen Feststellungsmangel, sondern beruht auf der in dritter Instanz nicht mehr prüfbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem im Zusammenhang mit dem Bazillenausscheidergesetz geforderten Hygienebedingungen im Kellnerberuf auseinandergesetzt und mit dem Sachverständigengutachten, dass Infektionsgefahr durch die Hepatitiserkrankung des Klägers bei gründlicher Reinigung nicht bestehe, die den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung getroffen, dass der Kläger den erlernten Beruf des Kellners ausüben kann. Ob der Kläger nur subjektiv der Meinung war, "er hätte kellnern können", darauf kam es gar nicht an.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Ausübung des Kellnerberufes kein medizinisches Hindernis auch nicht im Zusammenhang mit dem Bazillenausscheidergesetz entgegensteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)