OGH 7Nd521/00

OGH7Nd521/0019.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** (Italien), wegen S 6.651,59 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Italien hat, die Zahlung von S 6.651,59 als Entgelt für drei, jeweils grenzüberschreitend durchgeführte Speditionsleistungen jeweils mit Ablieferungsort in Österreich. Der Klagebetrag setzt sich dabei aus drei auch in Kopie vorgelegten Sammelfakturen vom 3. 7. bzw 31. 7. 2000 zuzüglich S 200 Mahnspesen gemäß § 29 AÖSp zusammen.

Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei aufgrund des Art 31 CMR gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411). Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR nachdessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (7 Nd 501/99; 2 Nd 511/00; 3 Nd 516/00).

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