OGH 6Ob296/00y

OGH6Ob296/00y14.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert P*****, und 2. Heike P*****, beide Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ernst P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,000.000,-- S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2000, GZ 2 R 90/00v-86, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. November 1999, GZ 13 Cg 311/94d-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge zum Thema der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der im Rechtshilfeweg im Ausland vorgenommenen Beweisaufnahme behandelt und einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Dieser angebliche Mangel kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Die Bejahung der Anwendbarkeit des § 273 ZPO ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge geltend gemacht werden muss. Auch hier gilt, dass die Anfechtung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist, wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO gebilligt hat (SZ 71/3). Insoweit die Revision Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Beweisergebnisse releviert, greift sie die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Eine solche Anfechtung ist nicht möglich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.

Die Anwendung kalifornischen Rechts auf den vorliegenden Mobilienmietvertrag nach der charakteristischen Leistung des Vertrags gemäß § 36 IPRG erfolgte im Einklang mit der Lehre und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 1a zu § 36 IPRG; IPRE 2/50 = ZfRV 1988, 126). Die gleichlautende allgemeine Verweisungsnorm des Art 4 Abs 2 EVÜ ist erst auf nach dem Inkrafttreten des EVÜ (am 1. 12. 1998) geschlossene Verträge anzuwenden (Art 17 EVÜ).

Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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