OGH 10Nd513/00

OGH10Nd513/0012.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW-***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ute R*****, Transportunternehmen, Inhaber der Fa. R *****, wegen DM 61.522,09 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Klage auf Zahlung von DM 61.522,09 sA eingebracht. Die Beklagte sei von der Klägerin als Subunternehmerin mit der entgeltlichen Beförderung von 35 Paletten Hygieneartikel und Reinigungsmittel mittels LKW von Ried im Traunkreis nach Hamburg beauftragt worden. Das Transportgut sei aus dem Verschulden des von der beklagten Partei bei diesem Transport eingesetzten Fahrzeuglenkers bei einem Unfall schwer beschädigt worden. Die Klägerin habe ihrer Auftraggeberin den entstandenen Transportschaden vergütet und begehre nunmehr von der Beklagten den Ersatz dieser Aufwendungen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Abs 1 Z 1 lit b CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Art 5 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ die Bestimmungen der CMR den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vorgehen (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Handelsgericht Wien - zu bestimmen.

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