OGH 9Ob305/00v

OGH9Ob305/00v6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Manuela B*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner Reinhard B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 15. September 2000, GZ 20 R 86/00p-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass sich die von ihr bemängelte Feststellung nicht auf den von ihr bei Anschaffung der früheren Wohnung geleisteten Genossenschaftsanteil, sondern auf die Zusammensetzung des bei Aufgabe dieser Wohnung erlösten Betrages bezieht. Inwiefern in diesem Zusammenhang der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden sein soll, ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Dass die Antragstellerin bei Abschluss des Genossenschaftsvertrages einen Baukostenanteil von S 120.000,-

geleistet hat, stellt das Rekursgericht nicht in Frage.

Seine Rechtsauffassung, der bei Aufgabe der früheren Genossenschaftswohnung erlöste und in der Folge für die Anschaffung der neuen Wohnung aufgewendete Betrag (nach den Feststellungen mehr als S 500.000,-) sei als Beitrag beider Parteien anzusehen, hat das Rekursgericht nachvollziehbar begründet. Die Revisionsrekurswerberin setzt diesen Ausführungen in ihrem Rechtsmittel lediglich entgegen, dass jedenfalls ein Anteil dieses Betrages in Höhe von S 190.000,-

ihr zuzurechnen sei. Damit wird aber die Unrichtigkeit der ausführlichen Überlegungen des Rekursgerichtes nicht dargetan.

Von den erstgerichtlichen Feststellungen weicht das Rekursgericht nicht ab. Im Rahmen der ihm obliegenden Gewichtung aller Umstände hält es lediglich fest, dass es - anders als das Erstgericht - jene Haushaltstätigkeiten der Mutter der Antragstellerin, für die diese von den Eheleuten Zahlungen erhalten hat, nicht als alleinigen Beitrag der Antragstellerin wertet. Diese Rechtsauffassung des Rekursgerichtes ist nicht zu beanstanden.

Die Behauptungen der Revisionswerberin über ein Abweichen des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung, wonach Haushaltsführung und Kindererziehung als einer Erwerbstätigkeit gleichwertiger Beitrag zu betrachten sei, beruhen auf einer Fehlinterpretation der Ausführungen des Rekursgerichtes. Dass im Rahmen der Gewichtung der Beiträge zweier (von einer karenzurlaubsbedingten Pause der Ehegattin abgesehen) berufstätiger Eheleute neben vielen anderen Umständen auch die Tatsache erwähnt wird, dass der Ehemann insgesamt mehr verdient hat, bedeutet nicht, dass das Rekursgericht den Beitrag der Ehegattin durch Haushaltsführung und Kindererziehung nicht ausreichend gewürdigt hätte.

Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann im Übrigen nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraums bewegt (RIS-Justiz RS0108755; zuletzt 9 Ob 192/00a und 9 Ob 186/00v). Da das Rekursgericht den ihm offenstehende Ermessensspielraum nicht überschritten hat, liegen daher die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vor.

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