OGH 9ObA307/00p

OGH9ObA307/00p6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Norbert Riedl und oUniv. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Albert S*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E*****gmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Maria Richter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 100.000,-- sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 83.641,--) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2000, GZ 7 Ra 49/00f-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionswerber durch die Verwerfung seiner Mängelrüge betreffend die Nichtaufnahme eines Sachverständigen- sowie eines weiteren Zeugenbeweises für beschwert erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, welcher in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (stRsp; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).

Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780, zuletzt 4 Ob 190/00w). Nach der Rechtsprechung wird dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche dann entsprochen, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteienvorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte (RIS-Justiz RS0031014, zuletzt 6 Ob 30/00f). Aus dem Akt (AS 27, 39) geht ferner hervor, dass das Erstgericht den Kläger zweimal ausdrücklich aufgefordert hat (§ 182 ZPO), sein Begehren (so insbesondere auch das noch verfahrensgegenständliche Schadenersatzbegehren) aufzugliedern. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass die Klage trotz Anleitung durch das Erstgericht unschlüssig geblieben sei und daher einem weitergehenden Zuspruch von Schadenersatz, als dies das Erstgericht ohnehin getätigt habe, nicht nahegetreten werden könne, ist diese jedenfalls vertretbar. Damit erweist sich aber auch das Faktum einer angeblichen Zusage eines Mindestprovisionsverdienstes, was ebenfalls nur als Schadenersatz geltend gemacht werden könnte, als nicht weiter erörterungsbedürftig.

Soweit der Kläger erstmalig in seiner Revision darauf hinweist, dass der ihm gemäß § 23 Abs 1 HVG 1993 vom Erstgericht zuerkannte Schadenersatz im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs 4 HVG 1993 und die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist auch die auf den Monat Juli 1998 entfallende Provision hätte umfassen müssen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes eine ausreichend konkrete Geltendmachung nicht erfolgt ist, wurde eine derartige Rechtsrüge in der Berufung gar nicht erhoben. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 503).

Wenig zielführend ist letztlich das Vorbringen des Klägers, dass ihm gemäß § 24 Abs 1 Z 3 HVG 1993 ein Ausgleichsanspruch nach Billigkeit zustünde. Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zur Anspruchsbegründung auch die Voraussetzungen nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 HVG 1993 kumulativ hinzutreten müssen.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

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