Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Soweit der Revisionswerber geltend macht, er könne faktisch keine Beschäftigung mehr ausüben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass für die Beurteilung der Verweisbarkeit des Revisionswerbers nicht von einer Qualifikation als selbständiger Buchhalter im Sinn einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ausgegangen werden könne und es sich bei den für den Revisionswerber nach den Feststellungen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten um Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 dieses Kollektivvertrages handle, wird in den Ausführungen des Revisionswerbers nicht in Zweifel gezogen, sodass sich im vorliegenden Fall die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung des Versicherten auf Tätigkeiten niedrigerer Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppen gar nicht stellt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates sowie der herrschenden Lehre, dass es für die Pensionsversicherung irrelevant ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann; dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833; Tomandl, Grundriss des österr. Sozialrechts4 55; Grillberger, Österr. Sozialrecht4 81; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)