OGH 4Ob300/00x

OGH4Ob300/00x28.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hügel Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien und Mödling, gegen die beklagte Partei C***** GesmbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. September 2000, GZ 2 R 19/00d-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die angesprochenen Verkehrskreise ordneten den in der beanstandeten vergleichenden Werbung verwendeten Begriff "Telekom" deshalb dem Unternehmen der Klägerin zu, weil diese auf dem Markt für Festnetztelefonie der größte Anbieter sei, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte selbst der Klägerin in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag eine marktbeherrschende Stellung zugestanden hat. Die hier allein entscheidende Frage nach dem Verständnis des Publikums vom Inhalt eines bestimmten Begriffs steht im übrigen in keinerlei Zusammenhang mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach der Monopolisierbarkeit von bestimmten Worten (etwa in Firmen- oder Markenbezeichnungen) durch ein Unternehmen selbst; nicht die Klägerin, sondern die Beklagte hat sich ja dieses Begriffs in ihrer Werbung bedient.

Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt und damit gegen § 1 UWG verstößt (WBl 1999, 134 = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder; MR 1999, 186 - Negative Smile je mwN). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die "nützliche Information" über die von der Beklagten verlangte halbe Grundgebühr deshalb für sittenwidrig hält, weil sie mit einer aggressiven, das Sachlichkeitsgebot verletzenden pauschalen Abwertung des Mitbewerbers verbunden sei.

Für diese Beurteilung macht es auch keinen Unterschied, ob einzelne Satzteile der beanstandeten Ankündigung für sich allein unbedenklich sind: Die von der Beklagten angestellte zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem im Wettbewerbsrecht bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; 4 Ob 142/00m uva). Auch die gegen den Umfang des Unterlassungsgebots vorgebrachten Argumente erweisen sich damit als nicht zielführend.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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