Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht von einheitlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0069975, zuletzt SZ 71/139) aus, wenn es die nur in einem (Haupt-)Verfahren nach § 18 MRG mögliche Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG in untrennbarem Zusammenhang mit diesem sieht und daraus auf ein einheitliches Verfahren schließt. Daraus folgt aber auch, dass bei Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 ein "Verfahren" iSd Art II Abschn II Z 10 anhängig war, welches nach dieser Übergangsbestimmung nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen, dh im konkreten Fall ohne Berücksichtigung der neu eingeführten Regelung des § 18c MRG, durchzuführen war.
Selbst die Anwendung des § 18c MRG, welcher sowohl hinsichtlich seines Umfanges (Würth/Zingher, Wohnrecht '94 Anm 3 zu § 18c MRG) als auch der Finanzierungsregelungen (Abs 3, 4 leg. cit., dazu: Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 18c MRG) auslegungsbedürftig ist, könnte hier dem Antragsteller nicht zum Vorteil gereichen, weil die Errichtungskosten der neu geschaffenen Wohneinheiten - ausgehend vom Standpunkt, dass diese jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten - auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Schon deshalb mangelt es aber auch an der gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erforderlichen Präjudizialität für den vom Antragsteller angeregten Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof.
Zusammenfassend vermag der Antragsteller daher keine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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