OGH 1Ob201/00s

OGH1Ob201/00s28.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Zamponi - Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Andrea S*****, vertreten durch Dr. Franz X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin W*****gesellschaft mbH*****, vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000) und Unterlassung (Streitwert S 120.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2000, GZ 4 R 68/00y-65, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer in Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht (SZ 54/55; SZ 71/147 ua). Allerdings rechtfertigen die mit dem bestimmungs(vertrags)gemäßen Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche selbst dann eine Unterlassungsklage nicht, wenn sie durch mangelhafte Schallisolierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind (SZ 71/147; 5 Ob 54/99y). Der auf Wunsch der Beklagten im Vorzimmer verlegte Fliesenboden führte zwar zu einer den Grenzwert überschreitenden Trittschallübertragung, doch kam es nach den Feststellungen durch den dort von Anfang an liegenden, den Fliesenboden größtenteils bedeckenden Teppich wieder zu einer deutlichen Grenzwertunterschreitung. Die von der Revisionswerberin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Verantwortlichkeit bei einem Zusammenwirken von Planungsfehlern und eigenverantwortlichen Baumaßnahmen des Wohnungseigentümers stellt sich daher nicht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Begehen der im Eingangsbereich freigebliebenen Bodenflächen habe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB geführt, ist einzelfallbezogen und nicht offenbar unrichtig, weshalb die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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