OGH 6Ob248/00i

OGH6Ob248/00i23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid M*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Franz L*****, verstorben am 12. Oktober 1996, zuletzt wohnhaft in ***** vertreten durch die erbserklärten Erben und Nebenintervenienten 1. Heinrich M*****, und 2. Gerlinde M*****, beide vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 544.583 S (Revisionsinteresse 284.921,98 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2000, GZ 4 R 82/00s-35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die durch die Testamentserben vertretene beklagte Verlassenschaft strebt bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin die Qualifikation des gesetzlichen Vorausvermächtnisses der Witwe an der Ehewohnung (§ 758 ABGB) als Nachlasspassivum an. Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47; 6 Ob 184/99y = JBl 2000,

377) abgelehnt. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzuweichen. Die Revisionswerberin führt für ihren Standpunkt nur eine Vergleichbarkeit des gesetzlichen Voraus mit einer Hypothek ins Treffen und leitet daraus einen Wertungswiderspruch ab. Dabei wird übersehen, dass die dingliche Belastung einer in den Nachlass fallenden Liegenschaft eine Erblasserschuld und damit zweifelsfrei ein Passivum der Verlassenschaft darstellt, während der gesetzliche Voraus aus den in der Vorjudikatur angeführten Gründen ein zum Todeszeitpunkt entstehendes Recht (Legat) ist und schon deshalb mit einem Pfandrecht nicht vergleichbar sein kann. Die notwendige Bewertung (Kapitalisierung) des Wohnrechts des überlebenden Ehegatten im Pflichtteilsprozess ist für die Pflichtteilsdeckung und eine allfällige Beitragspflicht des wohnberechtigten Ehegatten nach § 693 ABGB von Bedeutung. Daraus ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein Argument für die Einstufung des Voraus als Nachlasspassivum zu gewinnen.

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