OGH 9Ob286/00z

OGH9Ob286/00z22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1) "R*****GesmbH & Co KG, *****, 2) "R*****GesmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Schuller, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen S 369.479,74,- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. August 2000, GZ 5 R 11/00b-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die zweite Instanz ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hat (RS0042936; zuletzt 4 Ob 244/00m). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Feststellung des Erstgerichtes über die Absicht des für die Klägerin auftretenden Abteilungsleiters O***** steht mit dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes nicht in unlösbarem Widerspruch. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat dieser als Zeuge nämlich erklärt, "dass der Preis von S 15,091.660,-" - also der Bruttopreis - "ein Fixpreis sein solle, der sich also nach oben nicht mehr ändern könne". Da dem Zeugen nach den Feststellungen auch klar war, dass der kalkulierte Umsatzsteuerbetrag ein Maximalbetrag war, der sich reduzieren werde, spricht daher der Umstand, dass er nicht auf die Vereinbarung eines Nettofixpreises drängte, für die dem Standpunkt der Beklagten folgende Auslegung des Berufungsgerichtes. Dass die Vereinbarung eines Nettofixpreises den Interessen der Klägerin eher entsprochen hätte, trifft zwar zu, ist aber kein zwingendes Argument gegen die bekämpfte Auslegung. Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, kann daher keine Rede sein.

Die Unklarheitenregel des § 915 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn die Auslegung iS § 914 ABGB kein eindeutiges Ergebnis ergibt (RIS-Justiz RS0017752; zuletzt 8 ObA 160/99h). Da das Berufungsgericht in vertretbarer Weise zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis gelangte, kommt die Unklarheitenregel daher nicht zum Tragen.

Auf die Erklärung der Klägerin, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Anfechtung mehr als drei Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgte und das Recht zur Geltendmachung eines allfälligen Irrtums daher iS § 1487 ABGB verjährt ist (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1487; Mader in Schwimann, ABGB VII2 Rz 12 zu § 1487 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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