OGH 9Ob249/00h

OGH9Ob249/00h22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Entfernung und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 12. Juli 2000, GZ 54 R 123/00b-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht richtig erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagesachverhalt maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an, ob damit ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird (SZ 50/70 ua). Im Zweifel sind bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte zu entscheiden (SZ 50/70).

Da der Kläger die Berechtigung, die Entfernung der Seilbahnstützen von den ihm gehörigen Grundstücken zu verlangen und die Unterlassung, diese Grundstücke für die Zwecke der Errichtung von Schiaufstiegshilfen zu verwenden, auf den Widerruf eines zwischen den Parteien abgeschlossenen, unzweifelhaft privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages und somit sein Eigentumsrecht gründet, ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass die Einwendungen der beklagten Partei nicht geeignet sind, die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu begründen (7 Ob 668/86; 3 Ob 617/89). Ob ihr ein Enteignungsrecht nach § 18 Abs 3 EisbG zusteht oder sie die entschädigungslose Duldung der Benützung der Grundstücke des Klägers verlangen kann, soweit nicht die von der Verwaltungsbehörde zu lösende Frage, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes erheblich beeinträchtigt wird (§§ 11 lit f; 18 Abs 4 EisbG), dem entgegensteht, sagt nichts darüber aus, ob im Konkreten ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird (1 Ob 44/92f). Eine Baubewilligung, Betriebsbewilligung, aber auch die Konzession sind öffentlich-rechtliche Berechtigungen, die nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse der Erbauung, der Inbetriebnahme und dem Betrieb entgegenstehen. Sie begründen aber für sich allein noch kein subjektives öffentliches Recht, fremden Grund für den Betrieb der Eisenbahn zu verwenden (3 Ob 2125/96p).

Selbst die Berechtigung, die Errichtung von Seilbahnstützen und die Benützung des Grundes im Sinne des § 18 Abs 4 EisbG zu verlangen, ist als Legalservitut nur eine Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, wirkt ähnlich wie eine Dienstbarkeit und gewährt dem Berechtigten auch nur einen Sacheinwand gegen die Eigentumsfreiheitsklage, die jedoch unzweifelhaft bei Gericht durchzusetzen ist. Da für die Zuständigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Eigentumsfreiheit im Eisenbahngesetz keine Ausnahme normiert wurde, bildet die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Gerichtszuständigkeit im konkreten Einzelfall gegeben ist, keine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung (1 Ob 44/92).

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