OGH 4Ob286/00p

OGH4Ob286/00p14.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KG, 2. Ernst K*****, 3. P***** Betriebsgesellschaft mbH, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 900.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. September 2000, GZ 4 R 156/00i, 4 R 157/00m-27, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 2000, GZ 1 Cg 233/99a-20, und vom 12. Juli 2000, GZ 1 Cg 233/99a-22, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 23. 6. 2000 (ON 19), das Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken und gleichzeitig die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen.

Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 26. 6. 2000, ON 20, die unter gleichzeitigem Anspruchsverzicht erfolgte Klagerücknahme zur Kenntnis und beraumte eine mündliche Streitverhandlung ab; mit Beschluss vom 12. 7. 2000 trug es der Klägerin den Ersatz der ziffernmäßig bestimmten Kosten der Beklagten auf und wies den Antrag der Beklagten, der Klägerin eine endgültige Erklärung aufzutragen, dass die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werde, ab.

Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses der Beklagten der Klägerin ihren Schriftsatz ON 19 zur Verbesserung mit dem Auftrag zurück, binnen 14 Tagen gegenüber dem Erstgericht zu erklären, ob sie auf den Hauptanspruch oder nur auf den Kostenersatzanspruch verzichte (Punkt 1) und bestimmte die Höhe der ersatzfähigen Prozesskosten neu (Punkt 2); es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Prozesserklärung nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss enthält in seinem ersten Punkt einen Verbesserungsauftrag an die Klägerin iS der §§ 84 ff ZPO, wird doch mit diesem Verfahrensschritt die Klarstellung des Inhalts einer bestimmten - dem Rekursgericht als aufklärungsbedürftig erscheinenden - Prozesserklärung (nämlich des Schriftsatzes ON 19) angestrebt.

Sowohl § 84 Abs 1 letzter Satz ZPO als auch § 85 Abs 3 ZPO ordnen an, dass ein abgesondertes Rechtsmittel gegen Verbesserungsaufträge nicht zulässig ist; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auftrag vom Erstgericht oder einem Rechtsmittelgericht stammt (RZ 1992/4 = EFSlg 66.924; 4 Ob 271/98a). Der Rekurs ist insoweit jedenfalls unzulässig.

Soweit der angefochtene Beschluss hingegen in Punkt 2 die Höhe der ersatzfähigen Prozesskosten bestimmt, ist ein Rechtsmittel dagegen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.

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