OGH 10ObS59/00z

OGH10ObS59/00z14.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nevresa H*****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Abfindung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1998, GZ 7 Rs 154/98p-24, berichtigt mit Beschluss vom 7. Juni 1999, GZ 7 Rs 154/98p-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. November 1991, GZ 20 Cgs 142/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Abfindung gemäß § 269 ASVG mit der zutreffenden Begründung verneint, dass nach den maßgeblichen Vorschriften bezogen auf den Stichtag kein in Österreich anrechenbarer Versicherungsmonat vorlag (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem hält die Revisionswerberin als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG entgegen, dass ihr verstorbener Ehegatte in Jugoslawien "Invalide der ersten Kategorie" gewesen sei und eine Invaliditätspension (bzw Invaliditätsrente) bezogen habe. Der Zeitraum dieses Bezuges sei gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit bei Prüfung des Anrechnungszeitraumes in Österreich als neutrale Zeit zu berücksichtigen. Hiezu fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegt aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Der am 30. 10. 1983 verstorbene Ehegatte der Klägerin erwarb in Österreich im 169 Kalendermonate umfassenden Zeitraum 1. 10. 1969 bis zu seinem Tod 66 Versicherungsmonate; dazu kommt noch ein neutraler Monat.

Die Witwe hat Anspruch auf Abfindung im Fall des Todes des Versicherten gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG (in der am Stichtag ((d.i. 1. 11. 1983)) geltenden Fassung; vgl Teschner/Widlar, ASVG Anm 2a zu § 269), sofern eine Hinterbliebenenpension nur mangels der allgemeinen Voraussetzungen (§ 235 ASVG) nicht gebührt, jedoch mindestens ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt.

Nach den Verfahrensergebnissen ist - vorbehaltlich der Frage der Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges einer allfälligen Invaliditätspension (bzw Invalidenrente) des verstorbenen Ehegatten der Klägerin in Jugoslawien - grundsätzlich unstrittig, dass die österreichischen Versicherungszeiten des Ehegatten der Klägerin gemäß § 233 ASVG (in der am Stichtag geltenden Fassung) nicht anrechenbar sind, weil kein Anrechungszeitraum gebildet werden kann.

Die von der Revisionswerberin geforderte Hinzurechnung der Zeiten einer allfälligen jugoslawischen Invaliditätspension (Invalidenrente) bzw deren Berücksichtigung als neutrale Monate setzt eine Regelung im zwischenstaatlichen Akommen zwischen den beteiligten Staaten voraus. Eine derartige Regelung fehlte jedoch für die Zeit des Stichtages (1. 11. 1983). Erst aufgrund des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, zum AbkSozSi-Jugoslawien wurde im Schlussprotokoll zum Abkommen eine Regelung aufgenommen, wonach bei der Durchführung des Art 19 Abs 2 und 3 lit a AbkSozSi-Jugoslawien als neutrale Zeiten auch Zeiten zu gelten haben, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften hatte. Erst auf Grund dieser Neufassung der Z 10 des Schlussprotokolls können (konnten) auch im Verhältnis zu Jugoslawien jugoslawische Pensionsbezugszeiten als neutrale Zeiten berücksichtigt werden (RV 605 BlgNR 17. GP 18). In diesem Zusammenhang muss aber berücksichtigt werden, dass eine Anwendung der Neuregelung betreffend neutrale Zeiten mangels einer diesbezüglichen Übergangsregelung nur auf nach dem 31. 6. 1989 eingetretenen Versicherungsfälle möglich ist (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien, Schlussprotokoll, Anm 1 zu Z 10). Eine Berücksichtigung neutraler Zeiten in Jugoslawien bei der Entscheidung über einen österreichischen Abfindungsanspruch kommt daher beim vorliegenden, fast sechs Jahre früher eingetretenen Versicherungsfall noch nicht in Betracht.

Der Klägerin steht daher keine Abfindung zu, weil die Voraussetzung gemäß § 269 ASVG (in der am Stichtag geltenden Fassung), dass unter anderem zumindest ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegen muss, nicht erfüllt ist. Da von der Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden.

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