Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei gemäß § 107 Abs 1 ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Alterspension und Ausgleichszulage berechtigt ist, weil die Klägerin den Überbezug durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich Aufenthalt in Strafhaft und U-Haft, herbeigeführt hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:
Die am 3. 12. 1932 geborene Klägerin, die von der beklagten Partei eine Alterspension und eine Ausgleichszulage bezieht, befand sich in der Zeit vom 4. 7. 1995 bis 4. 4. 1997 in Strafhaft, wodurch ein Überbezug an Alterspension und Ausgleichszulage von insgesamt S 156.418,10 entstand. Ab 7. 8. 1997 befand sich die Klägerin in U-Haft, wodurch sich in der Zeit bis 30. 11. 1997 ein weiterer Überbezug an Ausgleichszulage von insgesamt S 5.176,20 ergab. Die Klägerin meldete die jeweiligen Haftantritte nicht, sondern verschwieg diese bewusst gegenüber der beklagten Partei.
§ 107 ASVG bestimmt, dass der Sozialversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern hat, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Die Verletzung von Meldevorschriften bildet daher einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet (SSV-NF 1/69).
Der einzige Einwand der Klägerin in der Revision, sie habe die Pensions- und Ausgleichszulagenzahlungen im guten Glauben empfangen und verbraucht, ist nicht zielführend, weil die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden können. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 1/69, 5/102; 10 ObS 278/99a = RIS-Justiz RS0083623/T1).
Im Übrigen geht die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung des gutgläubigen Verbrauchs der empfangenen Zahlungen nicht von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471); die getroffenen Feststellungen bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Verbrauch, hat doch die Klägerin nach den Feststellungen sowohl die Straf- als auch die U-Haft gegenüber der beklagten Partei bewusst verschwiegen. Wer schuldhaft Meldepflichten verletzt, kann sich aber nicht auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 5/102).
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, sie habe nach zweimaligen Vorsprachen in der Außenstelle der beklagten Partei (vor den Haftantritten) und den dort erteilten (unrichtigen) Auskünften darauf vertraut, dass die Verbüßung der Strafhaft keinen Einfluss auf die Pension habe, geht sie ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Hiezu verwies das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darauf, dass diesbezügliche Behauptungen der Klägerin nicht erwiesen werden konnten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit sind nicht hervorgekommen.
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