OGH 9Ob285/00b

OGH9Ob285/00b8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Josef B*****, Gesellschafter, *****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen S 1,879.699,74 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2000, GZ 16 R 71/00d-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung zugrunde, wonach eine Bürgschaftsübernahme für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zulässig und wirksam ist, zumal sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet (RIS-Justiz RS0032062, SZ 42/36, SZ 57/112 uva). Dass der Beklagte Dienstnehmer der späteren Gemeinschuldnerin gewesen sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht und ist daher eine unbeachtliche Neuerung, sodass auch auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Bestimmungen des KautSchG nicht einzugehen ist. Dem Vorbringen ist lediglich entnehmbar, dass der Beklagte 25% Gesellschafter der in Konkurs verfallenen GmbH war. Daraus und aus dem weiteren Umstand, dass er Ehegatte der Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin ist, ergeben sich aber - für sich genommen - noch keine Hinweise auf eine allfällige Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Die Parteienaussage allein vermag ein diesbezüglich notwendiges Vorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0043157).

Soweit der Beklagte in seiner Revision - wie schon in seiner Berufung - die Behauptung aufstellt, die Klägerin habe zu Lasten des beklagten Bürgen einen Vergleich über anfechtungsfeste Zahlungen der Gemeinschuldnerin abgeschlossen, handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige Neuerung: Im Verfahren erster Instanz wurde vielmehr vorgebracht, dass die Klägerin bei Einbringung des Konkursantrages schuldhaft gehandelt habe (AS 43), was allerdings mangels Konkretisierung nicht verifiziert werden konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass Zahlungen, welche ein Gläubiger nach vorangegangenen, von ihm selbst gestellten Konkursanträgen vom späteren Gemeinschuldner entgegennimmt, in der Regel einer Anfechtung nicht standhalten (RIS-Justiz RS0064629), sodass im Vergleichsabschluss durch die Klägerin prima vista kein Fehlverhalten erkennbar ist.

Da es dem Revisionswerber auch sonst nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 502 Abs 1 ZPO), erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

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