OGH 9Ob236/00x

OGH9Ob236/00x8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinrich P*****, Kunststofftechnologe, ***** 2. Christine P*****, Vertragsbedienstete, ebendort, beide vertreten durch Dr. Heinz Ortner und andere, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. Helmut M*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 600.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2000, GZ 1 R 86/00y-46, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat der Frage der Auslegung des Vergleiches dahin, dass der Beklagte das Abschichtungsguthaben entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der dieser ergänzenden Vereinbarung 1991 zu ermitteln gehabt hätte, entgegen der Meinung der Revisionswerber ohnehin Bedeutung beigemessen. Es brachte lediglich zum Ausdruck, dass eine Auseinandersetzung mit der Aussage der den Vergleich formulierenden Verhandlungsrichterin, dass das Abschichtungsguthaben entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln gewesen wäre, unterbleiben könne, weil auch dann nach dem Gutachten des Sachverständigen S***** kein anderes Berechnungsergebnis hervorgekommen wäre. Es sei nämlich nur entscheidend, ob der Beklagte als Sachverständiger diese Vereinbarung 1991 bei Ermittlung des Abschichtungsguthabens auftragsgemäß zu verwerten gehabt hätte, was aber weder dem Prozessvorbringen noch den (allein entscheidenden objektiven) Vergleichstext oder der Korrespondenz zu entnehmen sei.

Insofern nimmt aber das Berufungsgericht eine Auslegung des Vergleiches, dass aus dessen Wortlaut nicht der Auftrag an den Sachverständigen, auch die Vereinbarung von 1991 zu berücksichtigen, hervorgehe, vor. Einen Vergleich ausgehend vom objektiven Sinn der Erklärung auszulegen, widerspricht weder der Judikatur noch geht dies über den Einzelfall hinaus noch bildet die Frage, ob dem Vorbringen der Kläger ein solcher Auftrag an den Sachverständigen zu entnehmen gewesen wäre, eine solche im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob bei Berücksichtigung dieser Vereinbarung von 1991 als Ergänzung des Gesellschaftsvertrages durch den Sachverständigen S***** ein anderes Berechnungsergebnis die Folge gewesen wäre. Denn mangels eines aufgrund des Prozessvorbringens, des Vergleichstextes oder der Korrespondenz dem Beklagten oblegenen Verpflichtung, diese Vereinbarung 1991 zu berücksichtigen, bildete sie keine Grundlage für die Ermittlung des Abschichtungsguthabens weder durch den Sachverständigen noch den Beklagten. Es ist daher nicht rechtsirrig, dass das Berechnungsergebnis des den Klägern ausbezahlten Abschichtungsguthabens aufgrund des Gesellschaftsvertrages - aber ohne Berücksichtigung der Vereinbarung 1991 - und des Vergleiches nicht unterschiedlich war.

Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Eine Auslegung von Parteienerklärungen oder eines Vergleiches, der keine auffallende Fehlbeurteilung zugrunde liegt, bildet nach der Rechtsprechung keine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne (RIS-Justiz RS0044358; 7 Ob 48/00k). Inwieweit das Berufungsgericht die im Ersturteil nur ansatzweise behandelte Frage der Kausalität des Handelns des Beklagten berücksichtigte und ob es mit dieser Rechtsauffassung die Parteien überrascht hat, ist mangels eines Auftrages an den Sachverständigen, die Vereinbarung 1991 bei Ermittlung des Abschichtungsguthabens einzubeziehen, nicht mehr erheblich.

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