OGH 9ObA221/00s

OGH9ObA221/00s8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Werner Bayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck a.d. Mur, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 76.001,30 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2000, GZ 8 Ra 48/00s-38, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Meinung des Revisionswerbers, weil er vom ehemaligen Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum einen monatlichen Zuschuss zur Notstandshilfe begehrt, liege eine Rechtssache "über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen" iS § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vor, sodass die ordentliche Revision jedenfalls zulässig sei, ist unzutreffend. Auch der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision entgegen dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für zulässig zu erachten, ist im Verfahren nach dem ASGG nicht vorgesehen und überflüssig. Die Zulässigkeit der Revision ist vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG abhängig. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor.

Die vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wurden bereits vom Berufungsgericht verneint; sie können daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu § 503 mwN).

Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung ist nur dann zulässig ausgeführt, wenn die Berufung Angaben enthält, welche konkreten Feststellungen infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft werden und welche Feststellungen auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen statt dessen begehrt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 8 zu § 471 mwN). Da in der Berufung solche Angaben fehlen, hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge zu Recht verneint.

Dass das Berufungsgericht Einwände des Klägers gegen die Auslegung der Betriebsvereinbarung durch das Erstgericht als Verstoß gegen das Neuerungsverbot qualifiziert hat, ist ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht ohnedies den betroffenen Einwand berücksichtigte und die Auslegung durch das Erstgericht billigte. Ob diese Auslegung richtig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht rechtfertigen könnte. Davon kann aber angesichts des Wortlauts der hier auszulegenden Betriebsvereinbarung nicht die Rede sein. Dass die nach dem Ausscheiden des Klägers von der Geschäftsführung beschlossene Änderung der Vorgangsweise iS einer Ausdehnung der in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Ansprüche eine authentische Interpretation der ursprünglichen Vereinbarung gewesen sei, ist mit den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht vereinbar. Diesen Feststellungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass wegen der Notwendigkeit eines weitergehenden Personalabbaus beschlossen wurde, in Abweichung von der Betriebsvereinbarung über die darin gemachten Zusagen hinauszugehen.

Dass in dieser zuletzt genannten (einseitigen) Entscheidung der Geschäftsführung keine Abänderung der Betriebsvereinbarung erblickt werden kann, trifft zu und steht mit den Rechtsausführungen der Vorinstanzen nicht in Widerspruch. Der aus der Entscheidung des Arbeitgebers, über die Betriebsvereinbarung hinausgehende Leistungen zu gewähren, gezogene Schluss, die Betriebsvereinbarung müsse schon vorher einen der später geänderten Vorgangsweise entsprechenden Inhalt gehabt haben, entbehrt aber jeglicher Grundlage.

Von einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes kann nach den Feststellungen nicht die Rede sein, zumal nicht erwiesen ist, dass vor der erst nach dem Ausscheiden des Klägers erfolgten Ausweitung der Ansprüche anderen Arbeitnehmern der von ihm begehrte Anspruch gewährt wurde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern (JBl 1991, 468).

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