Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach die Anmerkung der
Einräumung von Wohnungseigentum vom Erwerber eines Objektes, an dem
bereits Wohnungseigentum besteht, nicht in Anspruch genommen werden
kann, entspricht der Judikatur (5 Ob 139/97w = immolex 1997, 337/189
= RPflSlgG 2562 = NZ 1998, 222/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z = NZ
1999, 62/438 = RPflSlgG 2603; vgl jüngst 5 0b 276/00z). Die Lehre
schränkt dieses Prinzip nur insofern ein, als die Anmerkung dem Erwerber eines Objektes, das durch die Unterteilung einer bereits im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit geschaffen wird, mangels anderer adäquater Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen soll (vgl Hoyer, NZ 1998, 224 und NZ 1999, 64). Ansonsten bietet die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder die Vormerkung des Eigentums ausreichenden Schutz, sodass auch im Lichte des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die in § 24a Abs 2 WEG iVm § 23 Abs 1 WEG normierten Schranken der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bestehen. Durch § 24c WEG (insbesondere dessen Abs 2 Z 2 WEG) wurden die Anwendungsmöglichkeiten der Anmerkung nach § 24 Abs 2 WEG nicht erweitert.
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