OGH 5Ob273/00h

OGH5Ob273/00h7.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Mag. Oswald W*****, 2. Gertrude W*****, beide vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Wilhelmine N*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6, § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2000, GZ 39 R 605/99f‑22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG kann der Vermieter bei nicht privilegierten Verbesserungsarbeiten seine Zustimmung nur dann nicht verweigern, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG (MietSlg 45/18). Da ein zweites Badezimmer selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard gehört (MietSlg 45/18), hat das Rekursgericht auf Basis einer vertretbaren Rechtsansicht argumentiert, wenn es dem Beseitigungsbegehren der Antragsteller schon allein wegen der mangelnden Verkehrsüblichkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommen Umbauten stattgab. Auf die Darlegung eines wichtigen Interesses der Antragsgegnerin kommt es gar nicht mehr an. Auf das jetzt vorgebrachte Argument, das wichtige Interesse der Antragsgegnerin am Einbau eines zweiten Bades ergebe sich aus der Krankheit der in ihrem Haushalt lebenden erwachsenen Tochter, könnte im übrigen wegen des in Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG geltenden Neuerungsverbotes (WoBl 1995/107 uva) nicht eingegangen werden.

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