OGH 11Os134/00

OGH11Os134/0030.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dorothee Margaretha T***** wegen der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB sowie der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 StGB, AZ 6 Ur 196/00, Vr 988/00 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. September 2000, AZ 22 Bs 252/00 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß § 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. August 2000 (ON 40) wurde die Kaution wegen Gelöbnisbruches für verfallen erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. September 2000 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Beschluss bekämpft die Beschuldigte als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit Grundrechtsbeschwerde.

Sie betrifft indes keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung iSd § 1 GRBG und war schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.

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