Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichtes (ON 288 in Bd IV) wurden einerseits diverse Anträge des Vaters (betreffend sofortige Entscheidung über die Obsorge; Abnahme der US-Pässe der Kinder; Einholung eines Zwischengutachtens; Ersuchen, den ältesten Sohn Patrick an seinem 9. Geburtstag sehen zu können, sowie auf Einräumung eines Ferienbesuchsrechtes in der Osterwoche des heurigen Jahres) abgewiesen (- Punkt 1. der Entscheidung -) sowie weiters über die Mutter wegen Nichteinhaltung des Besuchsrechtes ab Jahresbeginn 2000 eine Ordnungsstrafe von S 15.000,-- verhängt (Punkt 2. der Entscheidung).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen die Abweisung seines Antrages auf Einräumung seines Ferienbesuchsrechtes in der Osterwoche (mangels Beschwer zufolge Entscheidung über einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) zurück und hob im Übrigen - insoweit den Rekursen des Vaters und der Mutter stattgebend - den gesamten Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss des Rekursgerichtes wird vom Vater lediglich dahingehend angefochten, als auch der eine Ordnungsstrafe über die Mutter wegen der Verweigerung des Besuchsrechtes betreffende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben und insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Da jedoch das Rekursgericht keinen Ausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG getätigt hat, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG) zulässig sei, ist der dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" absolut unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k = EvBl 1999/159), kann gegen Aufhebungsbeschlüsse eines Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch (im Sinne des § 14b Abs 1 AußStrG enthalten), auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden.
Der unzulässige Rekurs des Vaters ist daher ohne inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)