OGH 10Nd512/00

OGH10Nd512/0012.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** B.V.B.A. *****, wegen EUR 2.760,96 sA und DEM 18.875,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagenden Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, vierzehn in der Klage näher bezeichnete (S 130.000,-- jeweils nicht übersteigende) Forderungen von insgesamt S 170.786,70 sA gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe zu den angeführten Zeitpunkten für die Beklagte Transportaufträge für Warentransporte per LKW von Belgien nach Österreich durchgeführt, wobei der Abladeort jeweils Wr. Neudorf gewesen sei. Für Streitigkeiten aus diesen - der CMR unterliegenden - Transporten sei gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR "Österreich" international zuständig. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes werde die Ordination beantragt und angeregt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich und örtlich zuständig zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Art 5 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ (= Gerichtsstand des Erfüllungsortes für vertragliche Ansprüche) kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ/EuGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ/EuGVÜ; 9 Nd 505/00 mwN).

Nach dem Klagevorbringen befindet sich der Abladeort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche nach Art 31 Abs 1 lit b CMR gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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