OGH 5Ob255/00m

OGH5Ob255/00m11.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin T***** Immobilienvermietung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dagmar S*****, Damenkleidermacherin, *****, vertreten durch Martin Nedwed, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Innere Stadt, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wegen §§ 12a, 46a Abs 5 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2000, GZ 40 R 251/00h-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Zur angeblichen Mangelhaftigkeit:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin hat im Rekursverfahren ausschließlich das Unterbleiben einer Entscheidung über ihren (Haupt-)Antrag, welcher auf § 12a MRG gestützt war, gerügt. Nunmehr macht sie in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs erstmalig angebliche Erörterungsmängel des Verfahrens erster Instanz geltend. Auch für das Rekursverfahren in dem in § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, dass ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt (RIS-Justiz RS0070509) oder im Rekursverfahren überhaupt nicht gerügt wurde (WoBl 1991, 258 [Call]), nach dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächst höheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.

Auch in ihrer Rechtsrüge zeigt die Antragstellerin keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung auf. Insbesondere vermag sie nicht darzutun, weshalb die Ansicht der Vorinstanzen, die Unternehmensveräußerung sei bereits im Dezember 1977 zur Gänze durchgeführt gewesen, nicht haltbar sei.

Da nicht einmal behauptet worden ist, dass der seinerzeitigen Unternehmensveräußerin und Hauptmieterin die Weitergabe ihrer Mietrechte eingeräumt worden wäre, muss auch hier der in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033418) aufrecht erhaltene Grundsatz gelten, dass die bloße Abtretung von Bestandrechten ohne Zustimmung des Bestandgebers und Annahme des Zessionars als neuen Mieters anstelle des Zedenten kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Zessionar und dem Bestandgeber begründete, sondern nur ein "gespaltenes" Schuldverhältnis herstellte, welches zwar die Rechte aus dem Bestandvertrag dem Zessionar überträgt, die Verpflichtungen aber beim Zedenten belässt. Es spricht somit nichts gegen die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes, wonach das Kodizil lediglich den - unwirksamen - Versuch einer Verschaffung auch des Mietrechtes darstellte, nicht jedoch Bestandteil des Unternehmensveräußerungsvertrages sein sollte. Entstand somit durch die Veräußerung des in der gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. Jänner 1982 ein gespaltenes Mietverhältnis, welches zum 1. 3. 1994 noch andauerte, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes zu zweifeln, wonach für eine Anhebung nicht die Bestimmung des § 12a MRG, sondern nur diejenige des § 46a Abs 5 MRG in Frage kommt.

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