Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN).
Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Gerade die Berücksichtigung des - auf Seiten der Beklagten durch die Änderung ihrer Firma dokumentierten - Parteiwillens, für die Zukunft jede Verwechslung ihrer Unternehmen auszuschließen, lässt die Auslegung vertretbar erscheinen, die Parteien hätten auch die Verwendung des Firmenbestandteils "update" im Internet in ihre Vereinbarung einbezogen.
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