OGH 5Nd513/00

OGH5Nd513/0025.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Peter L*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen S 470.070,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage Zahlung eines restlichen Werklohns von S 470.070,-- sA und berief sich auf einen unter ihrer Anschrift zu ladenden Zeugen, nicht hingegen auf Parteienvernehmung.

Der Beklagte beantragte seine Vernehmung als Partei sowie die Vernehmung von fünf Zeugen, von denen drei in Niederösterreich und zwei in Oberösterreich wohnhaft sind.

Nach Ausschreibung einer Tagsatzung für den 16. 10. 2000 beantragte der Beklagte aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Steyr.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei einer Delegierung widersprochen. Es trifft nicht zu, dass die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen im Sprengel des Landesgerichtes Steyr wohnen würde. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit bei diesem Gericht ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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