OGH 9ObA116/00z

OGH9ObA116/00z20.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Hartmann und Dipl.Ing. Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Josef D*****, Pensionist, ***** 2) Friedrich D*****, Pensionist, ***** 3) Helga G*****, Pensionistin, ***** 4) Richard G*****, Pensionist, ***** 5) Felix H*****, Pensionist, ***** 6) Konrad K*****, Pensionist,***** 7) Peter K*****, Pensionist, ***** 8) Eva M*****, Pensionistin, ***** 9) Christine R*****, Pensionistin, ***** 10) Siegfried R*****, Pensionist, ***** 11) Franz R*****, Pensionist, ***** 12) Rosa S*****, Pensionistin, ***** alle vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 11 Ra 207/99m-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juni 1999, GZ 11 Cga 269/98i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind nach Kopfteilen schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.587,50 (darin S 3.431,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit von Kollektivvertragsbestimmungen, mit denen eine Änderung der früher geltenden Pensionsanpassungsklausel in der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) und der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) herbeigeführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des § 102 DO.A anstelle der des § 87 Abs 3 DO.A nicht grundrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig ist (SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360; RIS-Justiz RS0094152). Dies hat aus den gleichen Erwägungen auch für die neue Regelung des § 94 DO.B zu gelten, mit der in gleicher Weise ab 1. 1. 1994 § 79 Abs 3 DO.B ersetzt wurde. Zuletzt wurde in den Entscheidungen 9 ObA 108/00y und 9 ObA 109/00w bei vergleichbarem Sachverhalt abermals bekräftigt, dass es - da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet - in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (so auch 9 ObA 110/00t unter Hinweis auf VfSlg 11.665; SZ 69/31 = Arb 11.476; RdW 1998, 360; vgl auch die für die Auslegung beachtlichen Wertungen des unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Pensionsreformen im ASVG und im öffentlichen Dienst). Im Hinblick auf diese Judikatur, die den vorliegenden Eingriff in die Rechtsposition von Arbeitnehmern als maßvoll angesehen hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Unterschiedlichkeit zwischen DO.-Pensionsrecht und ASVG-Pensionsrecht und eine noch weitergehende Präzisierung, bis zu welchem Ausmaß noch von einem maßvollen grundrechtskonformen Eingriff gesprochen werden kann.

Dass die Entscheidung 8 ObA 61/97x (= Arb 11.752), der ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, keine andere Beurteilung rechtfertigt, wurde bereits in der schon zitierten Entscheidung 9 ObA 110/00t dargelegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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