Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat in erster Instanz weder eingewendet, dass sein Verhalten den im Haus herrschenden Gepflogenheiten entspreche, noch hat er geltend gemacht, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe. Seine nunmehrigen Einwände müssen daher schon wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes erfolglos bleiben.
Im Übrigen muss nach den Feststellungen von einem Dauerverhalten des Beklagten ausgegangen werden, das der Annahme eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes jedenfalls entgegensteht (MietSlg 36.399). Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich das Verhalten des Beklagten negativ von jenem der übrigen Bewohner abhebt.
Ob ein Verhalten den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 (2. Fall) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber angesichts der dem Beklagten anzulastenden gravierenden Vorfälle, die in einem Fall sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben, nicht die Rede sein.
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