Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 10.890 S (darin enthalten 1.815 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
In den von den Beklagten als Erlagsgegnerinnen zur Kenntnis genommenen Erlagsannahmebeschlüssen des Erstgerichts (als Erlagsgericht) waren die Bedingungen für die Ausfolgung des (jeweils) erlegten Betrages so festgelegt, dass eine Ausfolgung nur über einvernehmlichen Antrag der beiden Erlagsgegner (damit klar gemeint: beider Parteien des Erlagsverfahrens) oder aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgen sollte.
Im Hinblick auf diesen Wortlaut der Beschlüsse über die Annahme der Erläge ist die Frage, ob die klagende Partei unter den hier gegebenen Umständen die Ausfolgung auch im Verfahren außer Streitsachen erreichen kann, wie dies aus der Entscheidung 10 Ob 2058/96m (= NZ 1997, 88) abgeleitet werden könnte, nicht zu lösen und es wäre daher ohne Bedeutung, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Punkt damit im Widerspruch stünde. Ein solcher Widerspruch könnte deshalb entgegen der vom Berufungsgericht und der in der Revision vertretenen Ansicht die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Da andere Gründe für die Zulässigkeit der Revision darin nicht aufgezeigt werden und nicht zu erkennen sind, war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.
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