OGH 3Ob47/99d

OGH3Ob47/99d20.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** & G***** GmbH, *****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Hermine G*****, und 2. Rosa G*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zustimmung zur Erfolglassung (Streitwert: 186.190,60 S), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 1998, GZ 41 R 336/98k-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 31. März 1998, GZ 4 C 15/98s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 10.890 S (darin enthalten 1.815 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

In den von den Beklagten als Erlagsgegnerinnen zur Kenntnis genommenen Erlagsannahmebeschlüssen des Erstgerichts (als Erlagsgericht) waren die Bedingungen für die Ausfolgung des (jeweils) erlegten Betrages so festgelegt, dass eine Ausfolgung nur über einvernehmlichen Antrag der beiden Erlagsgegner (damit klar gemeint: beider Parteien des Erlagsverfahrens) oder aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgen sollte.

Im Hinblick auf diesen Wortlaut der Beschlüsse über die Annahme der Erläge ist die Frage, ob die klagende Partei unter den hier gegebenen Umständen die Ausfolgung auch im Verfahren außer Streitsachen erreichen kann, wie dies aus der Entscheidung 10 Ob 2058/96m (= NZ 1997, 88) abgeleitet werden könnte, nicht zu lösen und es wäre daher ohne Bedeutung, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Punkt damit im Widerspruch stünde. Ein solcher Widerspruch könnte deshalb entgegen der vom Berufungsgericht und der in der Revision vertretenen Ansicht die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Da andere Gründe für die Zulässigkeit der Revision darin nicht aufgezeigt werden und nicht zu erkennen sind, war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

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