Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG vorliege, ist zutreffend. Den diese Auffassung bekämpfenden Ausführungen in der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG in der zum Stichtag 1. 2. 1999 maßgebenden Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/139) liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert. Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist daher von jener konkreten Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit muss nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein. Es ist auch nicht vorausgesetzt, dass die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde; Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 übersteigt (SSV-NF 4/93 mwN ua). Es ist der Revisionswerberin darin zu folgen, dass beispielsweise bei Aufgabe einer früher in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben der Getreide- und Waldwirtschaft betriebenen Viehhaltung während des Beobachtungszeitraumes wohl nicht mehr von einer gleichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könnte (vgl SSV-NF 5/138).
Diese Erwägungen können hier jedoch nicht zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 1998 auf Grund der günstigen Weinernte im vorangegangenen Jahr neben der Abfüllung der Weine in Bouteillen sowie in Einliter- und Doppelliterflaschen auch eine Großgebindevermarktung durchgeführt. Es handelte sich dabei jedoch nicht um eine Änderung der Bewirtschaftungsweise, sondern bloß um eine auf Grund der großen Weinmenge notwendig gewordene teilweise Änderung der Vermarktungsart. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Jahresergebnisse 1998 in die Durchschnittsbetrachtung des dafür vorgesehenen Beobachtungszeitraumes von 60 Monaten.
Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis darauf, dass die Vermarktung in Großgebinden (50 l Aluminiumfässer) weniger Arbeit mache, die Richtigkeit des Ausmaßes der vom Erstgericht festgestellten notwendigen Arbeitsstunden einer Fremdarbeitskraft für die Verrichtung der dem Kläger nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und der daraus abgeleiteten Feststellungen der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist. Im Übrigen ist dem Kläger nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen eine Einstellung von (weiteren) Hilfskräften wirtschaftlich nicht zumutbar.
Schließlich hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch eine Umstrukturierung des Betriebes dahingehend, dass die dem Kläger nicht mehr zumutbaren Arbeiten von den anderen bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften übernommen werden, nicht in Betracht kommt, weil die Gattin des Klägers zur Verrichtung schwerer Arbeiten nicht geeignet ist und der Sohn des Klägers weitgehend in seinem eigenen Betrieb beschäftigt ist. Welche - sonstigen - konkreten Maßnahmen der Kläger im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung bzw zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes setzen hätte müssen und sollen, um von der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsleistung wegzukommen, vermag auch die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Das Vorliegen der von den Vorinstanzen weiters angenommenen Voraussetzung, dass der Kläger auf Grund seiner körperlichen Leiden nicht mehr in der Lage ist, einer vergleichbaren selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Betrieb nachzugehen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wurde somit von den Vorinstanzen zutreffend bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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