Spruch:
Der Antrag auf Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zwischen den Antragstellern wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehren gestützt auf § 28 JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zwischen den Antragstellern als Kläger und den Antragsgegnern als Beklagte. Die Antragsteller hätten vom Erstantragsgegner ein Nutzungsrecht an einer Wohneinheit in einer Ferienanlage in Phuket/Thailand, erworben. Der Erstantragsgegner habe den Antragstellern die Berechtigung eingeräumt, das Nutzungsrecht ab 1999 gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. In der Folge sei versucht worden, das Nutzungsrecht zurückzugeben, worauf die Antragsteller mit Schreiben vom 19. 8. 1999 aufgefordert worden seien, ein neuerliches Nutzungsrecht von der Zweitantragsgegnerin zu erwerben und für dieses neue Nutzungsrecht einen Wiederverkaufsauftrag zu erteilen. Mit Schreiben vom 9. 11. 1999 seien die Antragsteller aufgefordert worden, DM 430 zu bezahlen. Das "Rechtsschutzinteresse errechne sich aus dem Kaufpreis von S 179.200 sowie weiteren Spesen von pauschal S 5.000". Der Erstantragsgegner verfüge über Vermögen in Deutschland. Auf dieses könne nur mit einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung eines österreichischen Gerichtes gegriffen werden, weil Entscheidungen thailändischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar seien.
Rechtliche Beurteilung
Über den Ordinationsantrag kann (vorerst noch) nicht entschieden werden. Die Ordination kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden (RIS-Justiz RS0046300; vgl Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Welchen Anspruch die Antragsteller gegen die Antragsgegner verfolgen wollen, lässt sich dem Ordinationsantrag auch nicht schlüssig entnehmen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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