Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher dieses einen Antrag der beklagten Parteien auf Beweissicherung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 384 Abs 2 ZPO abgewiesen hat, bestätigt. Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Durchführung des beantragten Beweissicherungsverfahrens aufgetragen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr ist auch im Beweissicherungsverfahren der Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Beschlüsse unstatthaft (EvBl 1957/46). Hieran hat sich auch durch die WGN 1997 BGBl I 1997/140 nichts geändert.
Das dennoch erhobene Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Damit haben die Rechtsmittelwerber auch die Kosten ihres (unzulässigen) Rechtsmittels selbst zu tragen - dies ungeachtet der Bestimmung des § 388 Abs 3 ZPO, wonach die Kosten des Beweissicherungsverfahres der Antragsteller ohnedies generell zunächst selbst zu tragen hat.
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