OGH 5Ob219/00t

OGH5Ob219/00t5.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2000, AZ 46 R 1988/99i, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass die dem Originalvertrag in Kopie angeschlossenen und in ihm erwähnten Vorurkunden dessen "integrierende Bestandteile" seien. In einem solchen Fall ist aber zufolge § 87 Abs 1 GBG die Vorlage im Original erforderlich (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).

2.) Gegen die Vertretungsmacht des die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (vgl RIS-Justiz RS0060604).

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