Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, dass die dem Originalvertrag in Kopie angeschlossenen und in ihm erwähnten Vorurkunden dessen "integrierende Bestandteile" seien. In einem solchen Fall ist aber zufolge § 87 Abs 1 GBG die Vorlage im Original erforderlich (5 Ob 76/94 = NZ 1995, 281/335 [Hoyer]).
2.) Gegen die Vertretungsmacht des die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (vgl RIS-Justiz RS0060604).
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