OGH 6Ob205/00s

OGH6Ob205/00s30.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef S*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 2 R 184/00m-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 31. März 2000, GZ 10 F 2/00g-20, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem gemäß § 235 AußStrG rechtskräftig in das außerstreitige Verfahren überwiesenen Antrag begehrte der Antragsteller nach Ehescheidung die Zurückzahlung eines der Antragsgegnerin gewährten Darlehens von 25.000 S.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss insoweit mit der Maßgabe, als der Antrag betreffend der Leistung eines Teilbetrages von 20.000 S abgewiesen (anstatt zurückgewiesen) werde. In Ansehung der Zurückweisung des Teilbetrages von 5.000 S hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung des bestätigenden Teiles 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. In Ansehung des aufhebenden Teiles unterblieb ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs ist ausgeschlossen (5 Ob 4/99w mwN). Der "außerordentliche Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher mangels eines Zulässigkeitsausspruches gemäß § 14b Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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