Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte sich über Einrede der beklagten Partei für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf; es sprach vorerst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 1. 2. 2000 änderte das Rekursgericht auf Antrag der beklagten Partei den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erklärte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 45 JN; Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu § 45 JN, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)