OGH 3Ob58/00a

OGH3Ob58/00a23.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T*****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 1999, GZ 37 R 591/99g-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 11. August 1999, GZ 6 C 1155/98h-15, behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte sich über Einrede der beklagten Partei für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf; es sprach vorerst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Mit Beschluss vom 1. 2. 2000 änderte das Rekursgericht auf Antrag der beklagten Partei den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erklärte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 45 JN; Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu § 45 JN, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen.

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